[1] Der Eintritt der Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI setzt ferner voraus, dass der Bezieher der Entgeltersatzleistung im letzten Jahr vor Beginn einer Entgeltersatzleistung zuletzt versicherungspflichtig war, wozu auch eine Antragspflichtversicherung gehört (Vorpflichtversicherung nach den §§ 1 bis 4, 229, 229a SGB VI). Dies bedeutet, dass in dem dem Bezug der Entgeltersatzleistung vorangegangenen Jahr (nicht Kalenderjahr) mindestens ein Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung gezahlt worden sein muss und dieser Pflichtbeitrag den versicherungsrechtlichen Status des Leistungsbeziehers bis zum Beginn der Entgeltersatzleistung bestimmt. Das Merkmal "zuletzt versicherungspflichtig" ist deshalb erfüllt, wenn die Versicherungspflicht schon vor dem Leistungsbeginn – aber innerhalb des letzten Jahres – geendet hat.
[2] . . .
[3] Für die Feststellung der Vorpflichtversicherung bilden mehrere unmittelbar aufeinanderfolgende unterschiedliche Entgeltersatzleistungen keine Einheit. Vielmehr muss die Vorpflichtversicherung für jede Entgeltersatzleistung gesondert festgestellt werden. Daraus folgt, dass bei einer Aufeinanderfolge mehrerer unterschiedlicher Entgeltersatzleistungen durch eine während des Leistungsbezugs eintretende Antragspflichtversicherung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI (vgl. hierzu Ausführungen unter Abschnitt A.III.2) die Vorpflichtversicherung für den Eintritt von Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI bei nachfolgendem Bezug einer anderen Entgeltersatzleistung begründet werden kann.
[4] Liegt dagegen zwischen dem Ende der Versicherungspflicht und dem Beginn der Entgeltersatzleistung Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht vor (z.B. nach den §§ 5 oder 6 SGB VI) oder wurden freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt (§ 7 SGB VI), tritt Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI nicht ein. Maßgebend sind insoweit die tatsächlichen Verhältnisse bei Beginn des Anspruchs auf die Entgeltersatzleistung.
Beispiel [2023 aktualisiert]
Ein selbstständig tätiger Handwerker ist von der Versicherungspflicht wegen Zahlung von Pflichtbeiträgen für 18 Jahre vom 1.3.2023 an befreit (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI). Er bezieht seit dem 1.9.2023 Krankengeld.
Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI tritt nicht ein, weil der Leistungsbezieher im letzten Jahr vor Beginn des Bezugs von Krankengeld zuletzt nicht versicherungspflichtig, sondern von der Versicherungspflicht befreit war. Die Möglichkeit einer Antragspflichtversicherung (vgl. hierzu Ausführungen unter Abschnitt A.III.2) ist zu prüfen.
[5] Versicherungspflicht tritt ferner nicht ein, wenn der Bezieher einer Entgeltersatzleistung im letzten Jahr vor Beginn der Leistung nach den Rechtsvorschriften eines anderen EU-Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates in einem Beschäftigten- oder Selbstständigensystem rentenversicherungspflichtig war, es sei denn, dass noch im Jahreszeitraum mindestens ein berücksichtigungsfähiger Pflichtbeitrag zur deutschen Rentenversicherung gezahlt worden ist.
[6] Die nach Artikel 17 Nr. 1 Satz 1 des Melderecht- und Beitragseinzug-Einordnungsgesetzes von der Zahlung der Pflichtbeiträge befreiten Beschäftigten eines exterritorialen Arbeitgebers oder einer über- oder zwischenstaatlichen Organisation unterliegen im Falle des Bezugs einer Entgeltersatzleistung nicht kraft Gesetzes der Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI, sondern können nur über einen Antrag nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in der Rentenversicherung versichert werden (vgl. hierzu Ausführungen unter Abschnitt A.III.2).