A.III.2.1 Allgemeines
[1] Personen, die eine der in § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI genannten Entgeltersatzleistungen beziehen, aber die Vorpflichtversicherung nicht erfüllen und demgemäß nicht bereits kraft Gesetzes versicherungspflichtig sind, können in der gesetzlichen Rentenversicherung auf Antrag nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig werden.
[2] Ein entsprechendes Antragsrecht haben nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI auch diejenigen Personen, die nur deshalb keinen Anspruch auf Krankengeld haben, weil sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind. Versicherungspflicht besteht für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (längstens jedoch für 18 Monate), wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zuletzt versicherungspflichtig waren. Für die Erfüllung der erforderlichen Vorpflichtversicherung gelten die Ausführungen unter Abschnitt A.III.1.1.8 entsprechend.
A.III.2.2 Ausschluss von der Antragspflichtversicherung
[1] Die Vorschriften über die Versicherungsfreiheit und die Befreiung von der Versicherungspflicht gelten nach § 4 Abs. 3a SGB VI auch für Antragspflichtversicherte. Eine Antragspflichtversicherung nach § 4 Abs. 3 SGB VI ist dementsprechend nicht möglich für Personen, die
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in jeder Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Damit wird insbesondere den Personen, die am 31.12.1991 als
- Angestellte im Zusammenhang mit der Erhöhung oder dem Wegfall der Jahresarbeitsverdienstgrenze in der Rentenversicherung nach dem bis zum 31.12.1967 geltenden Recht,
- Handwerker,
- Empfänger von Versorgungsbezügen oder
- selbstständig Tätige im Beitrittsgebiet aufgrund eines Versicherungsvertrages von der Versicherungspflicht befreit (vgl. § 231 Abs. 1 Satz 2 und § 231a SGB VI) oder versicherungsfrei (§ 230 Abs. 1 Satz 2 SGB VI) waren, die Möglichkeit der Versicherungspflicht auf Antrag in der gesetzlichen Rentenversicherung verwehrt;
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b) |
aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einem anderweitigen Alterssicherungssystem nur in Bezug auf eine bestimmte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn die Zeit des Bezugs einer Entgeltersatzleistung i.S.d. § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI in dem anderweitigen Alterssicherungssystem abgesichert ist oder abgesichert werden kann. Hiervon betroffen sind insbesondere
- Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung,
- Beamte, Richter und Berufssoldaten,
die von der Versicherungspflicht befreit (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) oder versicherungsfrei (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) sind. |
[2] Von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI befreite selbstständig tätige Handwerker oder nach den §§ 6 Abs. 1a, 231 Abs. 5 und 6 SGB VI befreite Selbstständige sind dagegen von der Ausschlussregelung nicht betroffen, weil sich die Befreiung nur auf die selbstständige Tätigkeit beschränkt.
A.III.2.3 Beginn der Antragspflichtversicherung
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB VI beginnt die Antragspflichtversicherung bei Beziehern von Entgeltersatzleistungen mit dem Beginn der Leistung und bei den nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld versicherten Personen mit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Leistung zur medizinischen Rehabilitation. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antrag innerhalb von drei Monaten danach gestellt wird. Bei einer späteren Antragstellung beginnt die Antragspflichtversicherung mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt, frühestens jedoch mit dem Ende der Versicherungspflicht aufgrund einer vorausgehenden versicherungspflichtigen Beschäftigung (also nach Ablauf der Entgeltfortzahlung) oder Tätigkeit. Über den Antrag auf Versicherungspflicht entscheidet grundsätzlich der zuständige Rentenversicherungsträger. Der Eingang des Antrags beim Leistungsträger steht dem Eingang beim Rentenversicherungsträger gleich.
A.III.2.4 Ende der Antragspflichtversicherung
Die Antragspflichtversicherung endet mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen weggefallen sind (§ 4 Abs. 4 Satz 2 SGB VI), d.h. entweder mit
- Wegfall des Leistungsbezugs oder
- Beendigung der Arbeitsunfähigkeit oder Leistung zur medizinischen Rehabilitation, spätestens aber nach 18 Monaten.
A.III.2.5 Merkblatt zur Antragspflichtversicherung
[1] [akt.] Die Deutsche Rentenversicherung hat eine Ausfüllhilfe (V0031) zum Formular Antragspflichtversicherung (V0030) erarbeitet, das sie Online zur Verfügung stellen.
[2] In den Fällen des Bezugs von Krankengeld durch Selbstständige, in denen die Vorpflichtversicherung nicht erfüllt wird, haben sich die Krankenkassen bereit erklärt, ihre Versicherten auf die Möglichkeit der Antragspflichtversicherung hinzuweisen. Dies kann im Zusammenhang mit der Prüfung der Vorpflichtversicherung und dem für diese Zwecke verwendeten Fragebogen (vgl. hierzu Ausführungen unter Abschnitt A.III.1.1.9) erfolgen.