Auslandsbezüge gemäß § 45 (Bund) Nr. 8 TVöD-BT-V
Bezüge für Beschäftigte in eingetragener Lebenspartnerschaft
Rundschreiben D 3- 221 400/45 vom 17. Dezember 2010
Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 18. März 2010 - 6 AZR 434/ 07 die Teilnichtigkeit des § 45 (Bund) Nr. 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a TVöD-BT-V in der Fassung bis zum 30. Juni 2010 festgestellt, soweit diese Regelung auf § 55 Abs. 2 und Abs. 3 BBesG verweist, und dem Kläger in eingetragener Lebenspartnerschaft die Auslandszulage zuerkannt, wie er einem verheirateten Beschäftigten beim Bund gezahlt wird. Weiterhin stellt das Bundesarbeitsgericht fest, dass auch in der ab dem 1. Juli 2010 geltenden neuen Fassung des § 45 (Bund) Nr. 8 TVöD-BT-V der Kläger gegenüber verheirateten Beschäftigten ohne rechtfertigenden Grund i.S.v. Art. 3 Abs. 1 GG benachteiligt werde und erkennt ihm einen Anspruch auch für die Zeit ab dem 1. Juli 2010 zu.
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 28. Oktober 2010 (2 C 52.09) entschieden, dass Besoldungsempfänger in eingetragener Lebenspartnerschaft wie verheiratete Beamte Anspruch auf erhöhten Auslandszuschlag haben. Auf Grundlage dieser Entscheidung hat das BMI in dem als Anlage beigefügten Rundschreiben D 3 – 221 400/45 vom 17. Dezember 2010 u.a. Maß-gaben zur Auslandsbesoldung nach §§ 52 bis 55 BBesG von Besoldungsempfängern in Lebenspartnerschaften erteilt.
Über die tarifliche Bezugnahme in § 45 (Bund) Nr. 8 TVöD-BT-V auf die §§ 52 bis 55 BBesG finden die Maßgaben zur Auslandsbesoldung in Ziffer II des Rundschreiben D 3 – 221 400/45 vom 17. Dezember 2010 unmittelbar auch für den Tarifbereich entsprechend Anwendung.
Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bin ich darüber hinaus damit einverstanden, dass die Ziffer V (Verfahrensweise bei anhängigen Rechtsstreitigkeiten), Ziffer VI (zeitnahe Geltendmachung, Verjährung) und Ziffer VII (Verfahrenshinweise) des Rundschreiben D 3 – 221 400/45 vom 17. Dezember 2010 ebenfalls entsprechend angewendet werden, und dass für Nachzahlungen bis 3. Dezember 2003 in entsprechender Anwendung der Ziffer II.3 des Rundschreibens die Ausschlussfrist des § 37 TVöD keine Anwendung findet.
Anlage:
Besoldungs- und Versorgungsleistungen für Beamte, Soldaten und Richter in Lebenspartnerschaften
Rundschreiben v. 17.12.2010 - AZ: D 3 - 221 400/45
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 28. Oktober 2010 entschieden, dass Besoldungsempfänger in eingetragener Lebenspartnerschaft wie verheiratete Beamte Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1 (2 C 10.09, 2 C 21.09), erhöhten Auslandszuschlag (2 C 52.09) und Aufwandsentschädigung nach der Aufwandsentschädigungsrichtlinie (2 C 56.09) haben. Wei-terhin hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass hinterbliebene Lebenspartner von Beamten, Soldaten und Richtern dieselben Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung haben wie Witwen und Witwer von Beamten, Soldaten und Richtern (2 C 47.09).
Auf dieser Grundlage werden die für die Anweisung der Dienst- und Versorgungsbezüge zuständigen Dienststellen des Bundes angewiesen, Besoldungsempfängern in Lebenspartnerschaften und deren Hinterbliebenen nach folgenden Maßgaben Besoldungs- und Versorgungsleistungen zu gewähren:
I. Familienzuschlag nach § 40 BBesG und § 50 BeamtVG
- Besoldungsempfänger in einer Lebenspartnerschaft erhalten Familienzuschlag nach § 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BBesG.
- Besoldungsempfänger, deren Lebenspartner verstorben ist, erhalten Familienzuschlag nach § 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BBesG, solange sie keine neue Lebenspartnerschaft oder Ehe eingegangen sind.
- Besoldungsempfänger, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben ist, erhalten Familienzuschlag nach § 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BBesG, wenn sie aus der Lebenspartnerschaft zum Unterhalt verpflichtet sind.
- Besoldungsempfänger in einer Lebenspartnerschaft, die Kinder ihres Lebenspartners in ihrem Haushalt aufgenommen haben, erhalten Familienzuschlag der Stufe 2 oder einer höheren Stufe. § 32 Absatz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der Kinder.
- Besoldungsempfänger, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben ist und die Kinder ih-res ehemaligen Lebenspartners in ihrem Haushalt aufgenommen haben, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlags, der der Anzahl der Kinder entspricht. § 32 Absatz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes und § 40 Absatz 5 BBesG gelten entsprechend.
- Für Besoldungsempfänger in einer Lebenspartnerschaft gilt § 40 Absatz 4 BBesG entsprechend.
- § 40 Absatz 5 bis 7 BBesG bleibt unberührt.
- Die laufenden Zahlungen sind zum nächstmöglichen Zeitpunkt aufzunehmen.
- Sofern die Anspruchsvoraussetzungen bereits in der Vergangenheit vorlagen, bestehen die Ansprüche nach den vorstehenden Nummern rückwirkend seit dem 1. Juli 2009. Bei der Berechnung des Nachzahlungsbetrages ist auf den Familienzuschlag in der zum jeweiligen Zeitpunkt relevanten Höhe abzustellen. Die Nachzahlungen sind zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu l...