Bezug: Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. August 2008, Az. 6 P 3.08, 6 P 11/07, 6 P 4.08 und 6 P 5.08
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.8.2008, Az. 6 P 3.08

Hiermit übersende ich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 27. August 2008, Az. 6 P 3.08, mit der Bitte um Kenntnisnahme. Das BVerwG hat in dieser Entscheidung (ebenso wie in drei weiteren Beschlüssen vom gleichen Tage) ausgeführt, dass die Stufenzuordnung gemäß § 16 TV-L der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt. Die Vorinstanz war zum gegenteiligen Ergebnis gekommen.

Die Entscheidungen des BVerwG vom 27. August 2008 betreffen weder das Bundespersonalvertretungsgesetz noch den TVöD (Bund). Sie beziehen sich ausdrücklich auf die Stufenzuordnung gemäß § 16 TV-L und behandeln die Mitbestimmungsrechte der Personalvertretungen nach landespersonalvertretungsrechtlichen Regelungen.

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