Zusammenfassung
Betreff: |
Maßnahmen zur Gewinnung und Bindung von Fachkräften |
hier: |
Fachkräftezulage und übertarifliche Stufenzuordnung |
Bezug: |
Rundschreiben vom 18. Dezember 2020, Az.: D5-31002/4#25 |
Aktenzeichen: |
D5-31002/4#29 |
Mit dem Bezugsrundschreiben vom 18. Dezember 2020 wurden die Maßnahmen zur Gewinnung und Bindung von Fachkräften neu gefasst und insbesondere der Geltungsbereich ausgeweitet. Das Bezugsrundschreiben sieht eine Befristung bis zum 31. Dezember 2022 vor.
Mit diesem Rundschreiben werden die Maßnahmen zur Gewinnung und Bindung von Fachkräften erneut verlängert und in einigen Punkten konkretisiert, etwa bei Wechseln von Beschäftigten innerhalb der Bundesverwaltung oder bei der Verlängerung einer Zulagengewährung. Zudem wird der Geltungsbereich partiell erweitert und die Möglichkeit geschaffen, Beschäftigte in besonderen Fällen bei der Einstellung bereits der Stufe 4 zuzuordnen. Die Stufenvorweggewährung in Ziffer 3 wird zudem in übertarifliche Stufenzuordnung umbenannt
Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bin ich damit einverstanden, dass in der Zeit vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2024 die nachfolgenden Maßnahmen Anwendung finden, wenn dies zur Deckung des Personalbedarfs von Fachkräften erforderlich ist:
- Fachkräftezulage (siehe Ziffer 2) und
- übertarifliche Stufenzuordnung (siehe Ziffer 3).
Mein Bezugsrundschreiben hebe ich hiermit mit Ablauf des 31. Dezember 2022 auf. Maßnahmen, die bis zum 31. Dezember 2022 auf Grundlage des Bezugsrundschreibens gewährt worden sind, werden von der Neufassung nicht berührt. Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bin ich damit einverstanden, wenn die Regelungen nach diesem Rundschreiben bei dringenden dienstlichem Bedarf bereits vor dem 1. Januar 2023 angewendet werden.
1 Gemeinsame Voraussetzungen
1.1 Geltungsbereich
Die beiden Maßnahmen können für Fachkräfte in folgenden Bereichen Anwendung finden:
- Beschäftigte in einer der Entgeltgruppen EG 9a bis EG 15 mit informationstechnisch geprägten Tätigkeiten, insbesondere Beschäftigte in der Informationstechnik, die gemäß Teil III Abschnitt 24 Entgeltordnung Bund eingruppiert sind,
- Beschäftigte in einer der Entgeltgruppen EG 9c bis EG 15 mit Tätigkeiten mit ingenieursmäßigen Zuschnitt (einschließlich von Tätigkeiten, die ein Architekturstudium erfordern), insbesondere Beschäftigte, die gemäß Teil III Abschnitt 25 Entgeltordnung Bund eingruppiert sind,
- Beschäftigte mit ärztlicher Approbation außerhalb von Krankenhäusern der Bundeswehr, wenn die den Arbeitsplatz prägende Tätigkeit eine entsprechende Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt erfordert.
1.2 Deckung des Personalbedarfs
Maßnahmen nach diesem Rundschreiben dürfen nur gewährt werden, wenn dies zur Deckung des Personalbedarfs an Fachkräften erforderlich ist. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines entsprechenden Personalbedarfs können sein:
- bei dem zu besetzenden Arbeitsplatz liegt ein ortsbezogener Bewerbermangel vor oder
- es liegen nur wenige Bewerbungen von geeigneten Bewerberinnen/Bewerbern vor.
Diese Auslegung der Anforderung "zur Deckung des Personalbedarfs" ist deckungsgleich mit der Auslegung derselben Anforderung im Rundschreiben vom 14. Oktober 2021 – D5-31002/55#12 bei der Berücksichtigung förderlicher Zeiten zur Stufenzuordnung bei einer Einstellung nach § 16 (Bund) Absatz 2 Satz 3 TVöD (Ziffer 2.4.1 des Rundschreibens) sowie bei der Zulagengewährung nach § 16 (Bund) Absatz 6 TVöD (Ziffer 6.1 des Rundschreibens)
1.3 Verbot der Anwendung bei Wechsel innerhalb der Bundesverwaltung
Maßnahmen nach diesem Rundschreiben dürfen nicht bei einem Wechsel von Fachkräften innerhalb der Bundesverwaltung gewährt werden. Dies erfasst auch den Wechsel innerhalb der Dienststelle.
Dieses Verbot erfasst nur Neugewährungen: Bei einem Wechsel von Beschäftigten innerhalb der Bundesverwaltung, denen in der abgebenden Dienststelle eine Maßnahme nach diesem Rundschreiben gewährt wurde, steht einer Fortsetzung nichts entgegen, sofern die Voraussetzungen im Rahmen der neuen Tätigkeit weiterhin erfüllt werden.
2 Fachkräftezulage
2.1 Gewährung zur Gewinnung und zur Bindung
Die Gewährung der Fachkräftezulage ist in folgenden Fällen möglich:
- zur Gewinnung von Fachkräften bei Neueinstellung,
- zur Bindung von Fachkräften bei bestehendem Arbeitsverhältnis zum Bund.
Voraussetzung für die Gewährung der Zulage zur Fachkräftebindung bei einer bevorstehenden Abwanderung ist, dass die Maßnahme sowohl bezüglich der Dauer als auch bezüglich des Umfangs zur Bindung der Fachkraft erforderlich ist. Es liegt in der Verantwortung der Dienststelle, die Erforderlichkeit z. B. anhand von Belegen, Nachweisen oder anderen glaubhaften Darlegungen über eine bevorstehende Abwanderung zu prüfen und zu dokumentieren. Hier können auch Erkenntnisse aus Personalgesprächen herangezogen werden.
2.2 Höhe der Zulage
Werden die Voraussetzungen nach den Ziffern 1 und 2.1 erfüllt, kann Beschäftigten neben ihrem Tabellenentgelt für den Zeitraum von bis zu fünf Jahren eine Fachkräftezulage von bis zu 1.000 Euro monatlich gewährt werden. Beispielsweise könnte bei einer Einstellung am 1. Dezember 2023 die Zulage bis längstens November 2028 gewährt werden.
Der Gewährungsrahmen von bis zu 1.000 Euro reduziert sich für Teilzeitbeschäftigte ...