[1] Nach § 49 Abs. 1 Nr. 7 SGB V ruht der Anspruch auf Krankengeld für [korr.] Arbeitnehmende, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht mindestens 6 Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts aufgrund des EFZG, eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder anderer vertraglicher Zusagen oder auf Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung haben und eine Wahlerklärung nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V abgegeben haben, während der ersten 6 Wochen ihrer Arbeitsunfähigkeit.

[2] Mit dieser Regelung sollte ausweislich der Gesetzesbegründung sichergestellt werden, dass die Krankengeldzahlung zum selben Zeitpunkt einsetzt wie bei sonstigen abhängig beschäftigten [korr.] Arbeitnehmenden. Im Falle einer Erkrankung des Kindes haben [korr.] Arbeitnehmende ab dem Zeitpunkt, an dem die Voraussetzungen des § 45 SGB V erfüllt sind (siehe Abschnitt 4.3.1.3 "Unständig oder kurzzeitig Beschäftigte"), einen Anspruch auf Zahlung des [korr.] Krankengeldes bei Erkrankung des Kindes. Daher ist die Ruhensregelung des § 49 Abs. 1 Nr. 7 SGB V nicht bei der Erkrankung des Kindes anzuwenden.

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