Maßnahmen zur Gewinnung von Fachkräften auf dem Gebiet der Informationstechnik;
hier: IT-Fachkräftezulage und Vorweggewährung von Stufen
Bezug: Rundschreiben vom 10. Oktober 2005 - D II 2 - 220 210-2/16
Das Bundesministerium des Innern hat den Ministerien im Vorfeld der Sitzung des Rates der IT-Beauftragten am 28. November 2008 einen Bericht zur Situation bei der Gewinnung von IT-Fachkräften und ein Maßnahmenpapier zur Gewinnungsoffensive zugesandt. Beide Berichte belegen, dass die Zahl unbesetzter IT-Stellen im Bund zunimmt und die Anzahl der aus finanziellen Gründen abgesprungenen Bewerberinnen und Bewerber steigt. Die geltenden Tarifbedingungen werden als mit ursächlich für die problematische Gewinnungssituation benannt.
Vor diesem Hintergrund bin ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen einverstanden, dass zur Gewinnung von IT- Fachkräften mit einschlägiger Fachhochschuloder Hochschulausbildung bzw. mit gleichwertigen Kenntnissen oder zur Gewinnung von Fachinformatikern in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2010 die beiden nachfolgenden Maßnahmen Anwendung finden können, wenn dies zur Deckung des Personalbedarfes im begründeten Einzelfall notwendig ist.
1 IT-Fachkräftezulage
Den in den Entgeltgruppen 9 bis 15 beim Bund neu eingestellten Beschäftigten kann neben ihrem Tabellenentgelt für den Zeitraum von längstens fünf Jahren eine IT-Fachkräftezulage von bis zu 1.000 EUR monatlich gezahlt werden. Bei einer Neueinstellung z. B. am 1. Dezember 2010 kann die Zulage bis längstens November 2015 gezahlt werden. Die IT-Fachkräftezulage kann auch an Beschäftigte gezahlt werden, die in dem maßgeblichen Zeitraum nach Ablauf ihres befristeten Arbeitsverhältnisses zum Bund im unmittelbaren Anschluss im Sinne des § 1 Abs. 1 TVÜ-Bund (sowie der entsprechenden Protokollerklärung dazu) weiterbeschäftigt werden und daher ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis zum Bund vorliegt. Teilzeitbeschäftigte erhalten die IT-Fachkräftezulage gemäß § 24 Abs. 2 TVöD zeitratierlich. Sie fließt in die Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung gemäß § 21 TVöD sowie für die Jahressonderzahlung gemäß § 20 TVöD ein. Entgelterhöhungen – unabhängig von Höhe und Grund der Erhöhung – werden nicht angerechnet. Die Höhe der IT-Fachkräftezulage ändert sich also während des Gewährungszeitraums nicht.
Die in dem Rundschreiben vom 6. September 2006 – D II 2 – 220 210 -2/16 eröffnete generelle übertarifliche Möglichkeit, bei Neueinstellungen in den Entgeltgruppen 9 bis 15 außerhalb der Bundesverwaltung erworbene einschlägige Berufserfahrung anzurechnen und die/den Beschäftigten bis maximal Stufe 4 zuzuordnen – wenn diese Tätigkeiten für die in der Bundesverwaltung vorgesehene Tätigkeit förderlich sind und die Anrechnung zur Deckung des Personalbedarfs im begründeten Einzelfall notwendig ist – wird durch die Gewährung der IT-Fachkräftezulage nicht berührt und kann in demselben Einzelfall zusätzlich angewendet werden.
Beispiel: Externe Ausschreibung einer Stelle in Entgeltgruppe 11 zum 1. März 2009
Die Tätigkeiten am Arbeitsplatz können nur durch Bewerber/Bewerberinnen mit mehrjähriger Berufspraxis auf dem Gebiet der Informationstechnik und in diesem Zusammenhang gewonnener einschlägiger Kenntnisse und Erfahrungen ausgeübt werden. Aus dem Bewerberkreis erweist sich einer als bestgeeignet, der über eine fünfjährige einschlägige Berufserfahrung bei einem privaten Arbeitgeber verfügt; sein Arbeitsverhältnis dauert ungekündigt an. Der Bewerber erklärt, dass er das Arbeitsverhältnis zum Bund aufgrund seiner beruflichen Ausgangslage nur bei einem monatlichen Entgelt von 3.750 EUR eingehen wird.
Weil die mehrjährige außerhalb der Bundesverwaltung erworbene einschlägige Berufserfahrung für die in der Bundesverwaltung vorgesehene Tätigkeit förderlich und die Anrechnung zur Deckung des Personalbedarfs notwendig ist, kann der Bewerber bei fünfjähriger Vorerfahrung übertariflich der Stufe 3 seiner Entgeltgruppe zugeordnet werden (Tabellenentgelt in Stufe 3 im Jahre 2009 = 3126,61 EUR anstatt 2.628,47 EUR in Stufe 1). Die dreijährige Stufenlaufzeit zum Erreichen der Stufe 4 beginnt am Tag seiner Einstellung.
Zusätzlich zu der übertariflichen Zuordnung zur Stufe 3 kann dem Bewerber eine ITFachkräftezulage für die maximale Dauer von fünf Jahren – also bei einer Einstellung im März 2009 bis längstens Februar 2014 – gewährt werden. In dem Einzelfall würde eine monatliche IT-Fachkräftezulage in Höhe von 623,39 EUR zu dem von dem Bewerber geforderten monatlichen Entgelt von 3.750 EUR führen (anstatt des übertariflichen Tabellenentgelts in Stufe 3 = 3.126,61 – siehe oben). Durchschnittliche Leistungen vorausgesetzt erreicht der Beschäftigte am 1. März 2012 die Stufe 4. Diese Stufensteigerung als auch zwischenzeitliche allg. Entgelterhöhungen werden auf die IT-Fachkräftezulage nicht angerechnet.
Besteht die Notwendigkeit, der bevorstehenden Abwanderung einzelner Beschäftigter aus dem Bereich der Informationstechnik entgegenzuwirken, kann die IT-Fachkräftezulage entsprechend gewährt werden.
2 Vorweggewährung von Stufen
Abweichend von § 16 (Bund) Abs. 2 TVöD können in den Entge...