Zusammenfassung
Mit diesem Rundschreiben werden die Maßnahmen aus dem Rundschreiben vom 7. Januar 2009 - D 5 - 220 210-2/16, welche zuletzt mit Rundschreiben vom 24. November 2014 bis zum 31. Dezember 2016 befristet wurden, neu gefasst und inhaltlich in weiten Teilen fortgeführt. Dabei wurden Anpassungen aufgrund der neuen Entgeltordnung des Bundes (berücksichtigungsfähige Entgeltgruppen) sowie des zum 1. März 2016 neu gefassten § 16 (Bund) TVöD (Verhältnis der IT-Fachkräftemaßnahmen zu den tariflichen Regelungen) berücksichtigt. Das Rundschreiben vom 13. August 2013, D5-31002/4#4, wird hiermit aufgehoben. Die darin geregelte Möglichkeit, IT-Fachkräftezulagen erneut zu gewähren, wird in diesem Rundschreiben fortgeführt und auf die Möglichkeit einer zweiten erneuten Gewährung ausgeweitet.
Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bin ich mit nachfolgenden Maßnahmen zur Gewinnung von IT- Fachkräften auf dem Gebiet der Informationstechnik einverstanden:
Zur Gewinnung von Tarifbeschäftigten in der Informationstechnik mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung oder von sonstigen Tarifbeschäftigten, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, können in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2018 die beiden nachfolgenden Maßnahmen Anwendung finden, wenn dies zur Deckung des Personalbedarfes im begründeten Einzelfall notwendig ist.
1. IT-Fachkräftezulage
Den in den Entgeltgruppen 10 bis 15 beim Bund neu eingestellten Tarifbeschäftigten kann neben ihrem Tabellenentgelt für den Zeitraum von längstens fünf Jahren eine IT-Fachkräftezulage von bis zu 1.000 EUR monatlich gezahlt werden. Bei einer Neueinstellung z. B. am 1. Dezember 2017 kann die Zulage bis längstens November 2022 gezahlt werden. Die IT-Fachkräftezulage kann auch an Tarifbeschäftigte gezahlt werden, die in dem maßgeblichen Zeitraum nach Ablauf ihres befristeten Arbeitsverhältnisses zum Bund im unmittelbaren Anschluss im Sinne des § 1 Abs. 1 TVÜ-Bund (sowie der entsprechenden Protokollerklärung dazu) weiterbeschäftigt werden und daher ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis zum Bund vorliegt. Teilzeitbeschäftigte erhalten die IT-Fachkräftezulage gemäß § 24 Abs. 2 TVöD zeitratierlich. Sie fließt in die Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung gemäß § 21 TVöD sowie für die Jahressonderzahlung gemäß § 20 (Bund) TVöD ein. Entgelterhöhungen - unabhängig von Höhe und Grund der Erhöhung - werden grundsätzlich nicht angerechnet. Die Höhe der IT-Fachkräftezulage ändert sich also während des Gewährungszeitraums regelmäßig nicht. Lediglich Entgelterhöhungen, die sich aufgrund einer rückwirkenden Zuordnung zu einer höheren Entgeltgruppe aufgrund der neuen Entgeltordnung des Bundes ergeben, werden auf die IT-Fachkräftezulage angerechnet.
Die in § 16 (Bund) Abs. 2 Satz 3 TVöD eröffnete generelle Möglichkeit, bei Neueinstellungen neben Zeiten einschlägiger Berufserfahrung auch Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung bis hin zur Stufe 6 zu berücksichtigen, wenn diese Tätigkeiten für die in der Bundesverwaltung vorgesehene Tätigkeit förderlich sind und die Anrechnung zur Deckung des Personalbedarfs im begründeten Einzelfall notwendig ist, wird durch die Gewährung der IT-Fachkräftezulage nicht berührt und kann in demselben Einzelfall zusätzlich angewendet werden.
Beispiel:
Externe Ausschreibung einer Stelle in Entgeltgruppe 11 zum 1. März 2017. Die Tätigkeiten am Arbeitsplatz können nur durch Bewerber/Bewerberinnen mit mehrjähriger Berufspraxis auf dem Gebiet der Informationstechnik und in diesem Zusammenhang gewonnener einschlägiger oder förderlicher Kenntnisse und Erfahrungen ausgeübt werden. Aus dem Bewerberkreis erweist sich ein Bewerber als bestgeeignet, der für die in der Bundesverwaltung vorgesehene Tätigkeit über eine fünfjährige förderliche Berufserfahrung bei einem privaten Arbeitgeber verfügt; sein Arbeitsverhältnis dauert ungekündigt an. Der Bewerber erklärt, dass er das Arbeitsverhältnis zum Bund aufgrund seiner beruflichen Ausgangslage nur bei einem monatlichen Entgelt von 4.000 EUR eingehen wird.
Weil die Anrechnung der mehrjährigen außerhalb der Bundesverwaltung erworbenen förderlichen Berufserfahrung zur Deckung des Personalbedarfs notwendig ist, kann der Bewerber bei fünfjähriger Vorerfahrung nach Ermessen des Arbeitgebers gemäß § 16 (Bund) Abs. 2 Satz 3 TVöD der Stufe 3 seiner Entgeltgruppe zugeordnet werden (Tabellenentgelt in Stufe 3 = 3.763,23 EUR anstatt 3.168.10 EUR in Stufe 1, Stand 1. Februar 2017). Die dreijährige Stufenlaufzeit zum Erreichen der Stufe 4 beginnt am Tag seiner Einstellung.
Zus...