Zusammenfassung

Betreff: Verlängerung der Maßnahmen zur Gewinnung von Fachkräften auf dem Gebiet der Informationstechnik
hier: IT-Fachkräftezulage und Vorweggewährung von Stufen
Bezug:

Rundschreiben:

vom 7. Januar 2009 - D5-220 210-2/16

vom 1. November 2010 - D5-220 210-218/289

vom 12. Dezember 2012 D5-220-218/279#1

vom 24. November 2014 - D5 - 31002/4#8

vom 14. Dezember 2016 - D5 - 31002/7#14
Aktenzeichen: D5-31002/4#21

Mit diesem Rundschreiben werden die bis 31. Dezember 2018 befristeten Maßnahmen zur Gewinnung und Bindung von IT-Fachkräften aus dem Rundschreiben vom 14. Dezember 2016 (Az. D5-31002/4#14) aktualisiert.

Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bin ich mit nachfolgenden Maßnahmen zur Gewinnung und Bindung von Fachkräften auf dem Gebiet der Informationstechnik einverstanden:

Zur Gewinnung von Tarifbeschäftigten mit informationstechnisch geprägten Tätigkeiten, insbesondere Beschäftigte in der Informationstechnik, die gemäß Teil III Ziffer 24 TV Entgeltordnung Bund eingruppiert sind, können in der Zeit vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2020 die nachfolgenden Maßnahmen Anwendung finden, wenn dies zur Deckung des Personalbedarfes oder zur Bindung von Personal erforderlich ist.

1 Übertarifliche Fachkräftezulage

Den in den Entgeltgruppen 10 bis 15 beim Bund beschäftigten Tarifbeschäftigten kann neben ihrem Tabellenentgelt für den Zeitraum von längstens fünf Jahren eine IT-Fachkräftezulage von bis zu 1.000 Euro monatlich gezahlt werden. Beispielsweise könnte bei einer Neueinstellung am 1. Dezember 2019 die Zulage bis längstens November 2024 gezahlt werden. Teilzeitbeschäftigte erhalten die IT-Fachkräftezulage gemäß § 24 Absatz 2 TVöD zeitratierlich. Die Zulage fließt in die Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung gemäß § 21 TVöD sowie für die Jahressonderzahlung gemäß § 20 (Bund) TVöD ein. Entgelterhöhungen werden unabhängig von Höhe und Grund der Erhöhung grundsätzlich nicht angerechnet.

Die in § 16 (Bund) Absatz 2 Satz 3 TVöD eröffnete generelle Möglichkeit, bei Neueinstellungen neben Zeiten einschlägiger Berufserfahrung auch Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung bis hin zur Stufe 6 zu berücksichtigen, wenn diese Tätigkeiten für die in der Bundesverwaltung vor-gesehene Tätigkeit förderlich sind, wird durch die Gewährung der IT-Fachkräftezulage nicht berührt und kann zusätzlich angewendet werden.

Beispiel:

Zum 1. April 2019 wird eine Stelle in der Entgeltgruppe 11 extern ausgeschrieben. Die Tätigkeiten am Arbeitsplatz können nur durch Bewerberinnen/Bewerber mit mehrjähriger Berufspraxis auf dem Gebiet der Informationstechnik und in diesem Zusammenhang gewonnener einschlägiger oder förderlicher Kenntnisse und Erfahrungen ausgeübt werden. Aus dem Be-werberkreis erweist sich ein Bewerber als bestgeeignet, der für die in der Bundesverwaltung vorgesehene Tätigkeit über eine fünfjährige förderliche Berufserfahrung bei einem privaten Arbeitgeber verfügt; sein Arbeitsverhältnis dauert ungekündigt an. Der Bewerber erklärt, dass er das Arbeitsverhältnis zum Bund aufgrund seiner beruflichen Ausgangslage nur bei einem monatlichen Entgelt von 4.500 Euro eingehen würde.

Weil die Anrechnung der mehrjährigen außerhalb der Bundesverwaltung erworbenen förderlichen Berufserfahrung zur Deckung des Personalbedarfs erforderlich ist, kann der Bewerber bei fünfjähriger Vorerfahrung nach Ermessen des Arbeitgebers gemäß § 16 (Bund) Absatz 2 Satz 3 TVöD der Stufe 3 seiner Entgeltgruppe zugeordnet werden (Tabellenentgelt in Stufe 3 = 4.119,43 Euro anstatt 3.457,10 Euro in Stufe 1; Stand 1. April 2019). Die dreijährige Stufenlaufzeit zum Erreichen der Stufe 4 beginnt am Tag seiner Einstellung.

Zusätzlich zu der Zuordnung zur Stufe 3 kann dem Bewerber eine IT-Fachkräftezulage für die maximale Dauer von fünf Jahren – also bei einer Einstellung im April 2019 bis längstens März 2024 – gewährt werden. In diesem Fall würde eine monatliche IT-Fachkräftezulage in Höhe von 380,57 Euro zu dem von dem Bewerber geforderten monatlichen Entgelt von 4.500 Euro führen (anstatt des Tabellenentgelts in Stufe 3 = 4.119,43 Euro – siehe oben). Durchschnittliche Leistungen vorausgesetzt erreicht der Tarifbeschäftigte am 1. April 2022 die Stufe 4. Die-se Stufensteigerung als auch zwischenzeitliche allg. Entgelterhöhungen werden auf die IT-Fachkräftezulage nicht angerechnet.

Um einer bevorstehenden Abwanderung von Tarifbeschäftigten mit informationstechnisch geprägten Tätigkeiten entgegenzuwirken, kann die IT-Fachkräftezulage entsprechend erneut für längstens jeweils weitere fünf Jahre gewährt werden, wenn der Gewährungszeitraum einer früher gewährten IT-Fachkräftezulage/n bereits abgelaufen ist. Die Zulage ist bei jeder (wiederholten) Gewährung auf maximal fünf Jahre zu befristen.

Beispiel 1:

Zur Gewinnung wurde einer Bewerberin ab April 2019 für zwei Jahre eine IT-Fachkräftezulage in Höhe von 750 Euro monatlich gewährt. Um einer bevorstehenden Abwanderung entgegenzuwirken, kann ihr nach Ablauf der zwei Jahre (hier ab April 2021) für ma...

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