Welche Arbeiten als Notdienstarbeiten anzusehen sind, muss in jedem Einzelfall entschieden werden. Es kommt auf die Art und die Aufgaben der Verwaltung/des Betriebes an. Notdienstarbeiten sind auch Erhaltungsarbeiten, also Arbeiten, die erforderlich sind, um während des Arbeitskampfes die sächlichen Mittel der Verwaltung/des Betriebes in dem Zustand zu erhalten, in dem sie sich bei Beginn des Arbeitskampfes befanden, sowie Arbeiten, deren Sicherstellung dem Arbeitgeber durch öffentlich-rechtliche Vorschriften aufgegeben ist. Zu den Notdienstarbeiten gehören auch Notstandsarbeiten, also Arbeiten, die die Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Diensten und Gütern (z.B. Wasser- und Energieversorgung) während des Arbeitskampfes sicherzustellen haben (vgl. BAG, Urteil v. 30.3.1982, 1 AZR 265/80 = AP Nr. 74 zu Art. 9 GG Arbeitskampf). Zu den lebensnotwendigen Diensten der Daseinsvorsorge gehört auch die Aufrechterhaltung einer Notversorgung der Bevölkerung in den Krankenhäusern (vgl. LAG Berlin-Brandenburg v. 20.10.2021, 12 Ta 1310/21 - und LAG Köln v. 1.7.2022, 10 SaGa 8/22 - Rn. 75).

Zu den Notdienstarbeiten gehören demnach insbesondere Arbeiten, die notwendig sind

  1. zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Diensten und Gütern,
  2. zur Gewährung der Funktionsfähigkeit der Verfassungsorgane
  3. im öffentlichen Interesse, z. B. zur Sicherung von Anlagen, von denen ohne Sicherung Gefahren ausgehen können,
  4. zur Sicherung und Erhaltung von Anlagen oder von Gütern und zur Gewährleistung der unverzüglichen Wiederaufnahme der Arbeit nach dem Ende des Arbeitskampfes,
  5. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie des öffentlichen Gesundheitsdienstes und zur Durchführung von Arbeiten, deren Sicherstellung dem Arbeitgeber durch öffentlich-rechtliche Vorschriften aufgegeben ist.

Die Notdienstarbeiten müssen so vorbereitet sein, dass sie bei Beginn von Arbeitskampfmaßnahmen, soweit notwendig, unverzüglich aufgenommen werden können. Wichtig ist die rechtzeitige Festlegung der erforderlichen Arbeiten nach Art und Umfang.

Zu den Notdienstarbeiten sollen grundsätzlich diejenigen Beschäftigten herangezogen werden, die auch sonst diese Arbeiten verrichten.

Auf Unterabschnitt III wird hingewiesen.

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