Die Notdienstarbeiten müssen so vorbereitet sein, dass sie bei Beginn von Arbeitskampfmaßnahmen, soweit notwendig, unverzüglich aufgenommen werden können. Wichtig ist die rechtzeitige Festlegung der erforderlichen Arbeiten nach Art und Umfang. Zu den Notdienstarbeiten sollen grundsätzlich die Beschäftigten herangezogen werden, die auch sonst die Arbeiten verrichten, die im Notdienst zu leisten sind.

Notdienstarbeiten im Sinne dieser Richtlinie sind Erhaltungsarbeiten, also Arbeiten, die erforderlich sind, um während des Arbeitskampfes die sachlichen Betriebsmittel in dem Zustand zu erhalten, in dem sie sich bei Beginn des Arbeitskampfes befanden, sowie Arbeiten, deren Sicherstellung der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber durch öffentlich-rechtliche Vorschriften aufgegeben ist. Zu den Notdienstarbeiten gehören auch Notstandsarbeiten, also Arbeiten, die die Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Diensten und Gütern (z. B. Wasser- und Energieversorgung) während des Arbeitskampfes sicherzustellen haben (BAG vom 30. März 1982 - 1 AZR 265/80 = AP Nr. 74 zu Art. 9 GG Arbeitskampf -).

Zu den Notdienstarbeiten gehören also insbesondere Arbeiten, die notwendig sind

  1. zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Diensten und Gütern,
  2. zur zivilen und militärischen Verteidigung sowie für die innere Sicherheit,
  3. zur Gewährung der Funktionsfähigkeit der Verfassungsorgane,
  4. im öffentlichen Interesse, z. B. zur Sicherung von Anlagen, von denen ohne Sicherung Gefahren ausgehen können,
  5. zur Sicherung und Erhaltung der Anlagen oder von Gütern und zur Gewährleistung der unverzüglichen Wiederaufnahme der Arbeit nach Ende des Arbeitskampfes (BAG a. a. O.),
  6. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie des öffentlichen Gesundheitsdienstes und zur Durchführung von Arbeiten, deren Sicherstellung der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber durch öffentlich-rechtliche Vorschriften aufgegeben ist.

Welche Arbeiten als Notdienstarbeiten anzusehen sind, richtet sich im Einzelfall nach der Art und den Aufgaben der Dienststelle.

Auf Unterabschnitt III wird hingewiesen.

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