In der Rentenversicherung gilt unabhängig davon, ob es sich um einen rechtmäßigen oder rechtswidrigen Arbeitskampf handelt, die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt als fortbestehend, längstens jedoch für die Dauer eines Monats (§ 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV). Beiträge sind für die Zeit jedoch nicht zu entrichten.

Volle Kalendermonate, für die wegen eines Arbeitskampfes keine Beiträge entrichtet werden, sind keine Ersatzzeiten oder Ausfallzeiten. Sie können zur Erfüllung der Wartezeit und zur Rentensteigerung nur angerechnet werden, wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer für sie freiwillige Beiträge entrichtet.

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