Beschäftigte, die für den Notdienst vorgesehen sind, sollen vor Beginn von Arbeitskampfmaßnahmen schriftlich zum Notdienst verpflichtet werden. Es kann notwendig werden, Notdienstausweise auszustellen. Ferner kann es zweckmäßig sein, an Beschäftigte, die kein Streikrecht haben (z. B. Beamtinnen und Beamte sowie Auszubildende, wenn es nicht um ihre tariflichen Beschäftigungsbedingungen geht), und an Beschäftigte, die außerhalb des Arbeitskampfes stehen (z. B. Krankenpflegekräfte, wenn nur Ärztinnen und Ärzte am Arbeitskampf beteiligt sind), Sonderausweise auszugeben. Die Ausgabe von Sonderausweisen unterliegt nicht der Mitbestimmung des Personalrats/Betriebsrats (vgl. BAG, Beschluss v. 16.12.1986, 1 ABR 35/85 = AP Nr. 13 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes). Auf Nr. 2, Unterabschnitt III und Abschnitt G wird verwiesen.

Muster für eine Notdienstvereinbarung (Anlage 1), für ein Verpflichtungsschreiben zum Notdienst (Anlage 2), für einen Notdienstausweis (Anlage 3) und für einen Sonderausweis (Anlage 4) sind beigefügt. Die notwendigen Formulare sollten rechtzeitig hergestellt werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge