Arbeitgeber, in deren Betrieben ein Arbeitskampf stattfindet, haben bei dessen Ausbruch und Beendigung der Agentur für Arbeit unverzüglich Anzeige zu erstatten (§ 320 Abs. 5 SGB III). Die Anzeige bei Ausbruch des Arbeitskampfes muss Name und Anschrift des Betriebes, Datum des Beginns der Arbeitseinstellung und Zahl der betroffenen Beschäftigten enthalten. Die Anzeige bei Beendigung des Arbeitskampfes muss außer Name und Anschrift des Betriebes das Datum der Beendigung der Arbeitseinstellung, die Zahl der an den einzelnen Tagen betroffenen Beschäftigten und die Zahl der durch Arbeitseinstellung ausgefallenen Arbeitstage enthalten. Die Missachtung der gesetzlichen Meldepflichten stellt nach § 404 Abs. 2 Nr. 25 SGB III eine Ordnungswidrigkeit dar, die gem. § 404 Abs. 3 SGB III mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden kann.

Die Anzeigen sollen in zweifacher Ausfertigung mit dem bei der Agentur für Arbeit erhältlichen Vordruck (vgl. Muster Anlage 7 erstattet werden. Der jeweils aktuelle Vordruck ist im Internet abrufbar über die Homepage der Bundesagentur für Arbeit unter https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/personalfragen/pflichten-arbeitgeber/streik. Im aktuellen Vordruck der Bundesagentur für Arbeit findet keine Differenzierung nach Arbeitern und Angestellten mehr statt; in dem Vordruck sind daher die "insgesamt" betroffenen Beschäftigten einzutragen.

Die Agentur für Arbeit darf in einem durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffenen Bereich nur dann vermitteln, wenn die/der Arbeitsuchende und der Arbeitgeber dies trotz eines Hinweises auf den Arbeitskampf verlangen (§ 36 Abs. 3 SGB III).

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