Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, den Beginn und das Ende eines Streiks oder einer Aussperrung unverzüglich der Agentur für Arbeit anzuzeigen, in deren Bezirk der betroffene Betrieb liegt (§ 320 Abs. 5 SGB III). Die Missachtung stellt eine Ordnungswidrigkeit da., die mit einer Geldbuße bis zu 2.000 EUR geahndet werden kann (§ 404 Abs. 2 Nr. 25, Abs. 3 SGB III).

Die Anzeigen sollen in zweifacher Ausfertigung unter Verwendung der bei der Agentur für Arbeit erhältlichen Vordrucken eingereicht werden. Die Vordrucke sind im Internet abrufbar auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit unter www.arbeitsagentur.de über die Pfade "Merkblätter und Formulare für Unternehmen", "Anzeige über den Beginn oder die Beendigung eines Streiks oder einer Aussperrung".

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