Beamtinnen und Beamte haben kein Arbeitskampfrecht. Die Teilnahme an Arbeitskampfmaßnahmen oder ihre Unterstützung stellen eine Dienstpflichtverletzung dar. Diese Grundsätze sind vom BVerwG im Urteil v. 27.2.2014 - BVerwG 2 C 1.13 - ausdrücklich bestätigt worden. Nach der Entscheidung gilt das aus Artikel 33 Abs. 5 GG abgeleitete umfassende beamtenrechtliche Streikverbot für alle Beamtinnen und Beamten bis zu einer anderslautenden gesetzlichen Regelung fort. Diese Auffassung wurde durch das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 12.6.2018, 2 BvR 1738/12 bestätigt.

Bei rechtmäßigen Arbeitskampfmaßnahmen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist der Einsatz von Beamtinnen und Beamten auf bestreikten Arbeitsplätzen grundsätzlich nicht zulässig, solange hierfür eine gesetzliche Regelung nicht besteht (vgl. BVerfG, Urteil v. 2.3.1993, 1 BvR 1213/85 = AP Nr. 126 zu Art. 9 GG Arbeitskampf = ZTR 1993 S. 241). Ohne dass das BVerfG in der genannten Entscheidung dazu Stellung genommen hat, ist davon auszugehen, dass der Einsatz von Beamtinnen und Beamten auf bestreikten Arbeitsplätzen dann zulässig ist, wenn sie auf diesen Arbeitsplätzen Notdienstarbeiten durchzuführen haben.

Im Übrigen dürfen Beamtinnen und Beamte angeordnete Mehrarbeit nicht verweigern. Sie können aufgrund der ihnen obliegenden Verpflichtung, bei zwingenden dienstlichen Verhältnissen in Ausnahmefällen Mehrarbeit zu leisten, auch zu zusätzlichen Dienstleistungen im Rahmen ihres Amtes herangezogen sowie kurzfristig auch mit anderen als den ihnen regelmäßig obliegenden Aufgaben betraut werden, soweit dies bei einem besonderen zeitweilig auftretenden dringenden dienstlichen Bedürfnis sachlich geboten und zumutbar ist. Insoweit sind sie gegebenenfalls auch zur Leistung einer so genannten unterwertigen Tätigkeit verpflichtet (vgl. BVerwG, Urteil v. 10.5.1984, 2 C 18.82 = AP Nr. 87 zu Art. 9 GG Arbeitskampf - und BAG, Urteil v. 10.9.1985, 1 AZR 262/84 = AP Nr. 86 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).

Weigern sich Beamtinnen und Beamte, einer dienstlichen Weisung, die einen derartigen Einsatz zum Gegenstand hat, nachzukommen, so sind sie ausdrücklich auf die Rechtslage sowie darauf hinzuweisen, dass die Weigerung eine Pflichtverletzung darstellt, die disziplinarrechtlich geahndet werden kann. Es kann sich als zweckmäßig erweisen, Beamtinnen und Beamten zur Vermeidung von Schwierigkeiten, die beim Betreten der Verwaltung/des Betriebes während eines Arbeitskampfes auftreten können, einen Sonderausweis (Anlage 4) auszustellen, der eindeutige Auskunft über die Eigenschaft als Beamtin bzw. Beamter gibt (vgl. Abschnitt B Unterabschn. I Nr. 3).

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