Geringfügige Beschäftigung nach § 8 SGB IV und Beschäftigungsverhältnisse in der Gleitzone nach § 20 Abs. 2 SGB IV

BEZUG: BMI-Rundschreiben vom 1. April 2003 - D II 2 - 220 216/28 - (siehe Anlage)

Mit dem Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2474) wurde für geringfügig entlohnte Beschäftigungen im gewerblichen Bereich und geringfügig entlohnte Beschäftigungen in Privathaushalten zum 1. Januar 2013 die Entgeltgrenze in Anlehnung an die allgemeine Lohnentwicklung um 50 EUR angehoben und beträgt seitdem 450 EUR monatlich.

Zum 1. Januar 2013 stieg auch die Entgeltgrenze für Beschäftigungen in der Gleitzone um 50 EUR auf 850 EUR monatlich an. Die Gleitzonenregelungen finden damit seit dem 1. Januar 2013 bei monatlichen Entgelten im Bereich von 450,01 EUR bis 850 EUR Anwendung.

Neu ist weiterhin, dass geringfügig entlohnte Beschäftigte, die ihre Tätigkeit ab dem 1. Januar 2013 aufgenommen haben, grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. In diesem Fall ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zu den Entgeltunterlagen zu nehmen. Geringfügig Beschäftigte, die bereits vor dem 1. Januar 2013 versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung waren, bleiben in diesem Beschäftigungsverhältnis nach Inkrafttreten der Neuregelungen versicherungsfrei; sie können aber wie bisher mit Wirkung für die Zukunft auf die Versicherungsfreiheit verzichten (Übergangsregelung). Wird allerdings nach dem 31. Dezember 2012 das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt auf einen Betrag von 400,01 bis 450 EUR erhöht, gilt auch für diese Beschäftigten das neue Recht, so dass grundsätzlich Versicherungspflicht in der Rentenversicherung eintritt und die Möglichkeit besteht, sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.

Zu den sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen der Änderungen haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger am 20. Dezember 2012 ihr Rundschreiben "Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen" (sog. "Geringfügigkeits-Richtlinien") sowie das Rundschreiben "Versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen in der Gleitzone" (letzteres vom 19. Dezember 2012) überarbeitet. Informationen hierzu finden Sie z. B. auf den Internetseiten der Deutschen Rentenversicherung.

Aus tarifrechtlicher Sicht ist folgendes zu beachten:

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