Zusammenfassung

Geringfügige Beschäftigung nach § 8 SGB IV und Beschäftigungsverhältnisse in der Gleitzone nach § 20 Abs. 2 SGB IV

BEZUG: BMI-Rundschreiben vom 1. April 2003 - D II 2 - 220 216/28 - (siehe Anlage)

Mit dem Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2474) wurde für geringfügig entlohnte Beschäftigungen im gewerblichen Bereich und geringfügig entlohnte Beschäftigungen in Privathaushalten zum 1. Januar 2013 die Entgeltgrenze in Anlehnung an die allgemeine Lohnentwicklung um 50 EUR angehoben und beträgt seitdem 450 EUR monatlich.

Zum 1. Januar 2013 stieg auch die Entgeltgrenze für Beschäftigungen in der Gleitzone um 50 EUR auf 850 EUR monatlich an. Die Gleitzonenregelungen finden damit seit dem 1. Januar 2013 bei monatlichen Entgelten im Bereich von 450,01 EUR bis 850 EUR Anwendung.

Neu ist weiterhin, dass geringfügig entlohnte Beschäftigte, die ihre Tätigkeit ab dem 1. Januar 2013 aufgenommen haben, grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. In diesem Fall ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zu den Entgeltunterlagen zu nehmen. Geringfügig Beschäftigte, die bereits vor dem 1. Januar 2013 versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung waren, bleiben in diesem Beschäftigungsverhältnis nach Inkrafttreten der Neuregelungen versicherungsfrei; sie können aber wie bisher mit Wirkung für die Zukunft auf die Versicherungsfreiheit verzichten (Übergangsregelung). Wird allerdings nach dem 31. Dezember 2012 das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt auf einen Betrag von 400,01 bis 450 EUR erhöht, gilt auch für diese Beschäftigten das neue Recht, so dass grundsätzlich Versicherungspflicht in der Rentenversicherung eintritt und die Möglichkeit besteht, sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.

Zu den sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen der Änderungen haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger am 20. Dezember 2012 ihr Rundschreiben "Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen" (sog. "Geringfügigkeits-Richtlinien") sowie das Rundschreiben "Versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen in der Gleitzone" (letzteres vom 19. Dezember 2012) überarbeitet. Informationen hierzu finden Sie z. B. auf den Internetseiten der Deutschen Rentenversicherung.

Aus tarifrechtlicher Sicht ist folgendes zu beachten:

A. Prognoseberechnung, ob eine geringfügig entlohnte Beschäftigung oder eine Beschäftigung in der Gleitzone vorliegt

Ob für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge aus dem Entgelt einer Beschäftigung die Vorschriften zur Berechnung von Beiträgen aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung anzuwenden sind, hat der Arbeitgeber zu Beginn der Beschäftigung im Rahmen einer sogenannten Prognoseberechnung bzw. gewissenhaften Schätzung festzustellen.

Im Rahmen dieser vorausschauenden Betrachtung wird beurteilt, ob die maßgebende Entgeltgrenze regelmäßig oder nur gelegentlich unter- oder überschritten wird. Maßgebend ist im Zusammenhang dieser Betrachtung das erwartete monatliche Arbeitsentgelt. Zur Ermittlung dieses Entgelts ist eine jährliche Durchschnittsbetrachtung vorzunehmen, wobei Einmalzahlungen nicht in dem Monat, in dem sie gezahlt werden, zu berücksichtigen sind, sondern auf den gesamten Zeitraum der Beschäftigung umzulegen sind, für den sie gewährt werden. Steht bereits bei Beginn der Beschäftigung fest, dass diese kürzer als 12 Monate dauert, ist die Durchschnittsberechnung entsprechend der Monate des dauernden Arbeitsverhältnisses vorzunehmen.

Grundlage der Prognose können lediglich Umstände sein, von denen zum Zeitpunkt des Beginns der Beschäftigung anzunehmen ist, dass sie das Arbeitsentgelt bestimmen werden. Stimmt diese Prognose infolge nicht sicher voraussehbarer Umstände (z. B. Tariferhöhungen, Zahlung von Zeit- oder Nachtzuschlägen) mit dem späteren Verlauf der Entgeltzahlung nicht überein, bleibt die für die Vergangenheit getroffene Feststellung maßgebend.

Es bestehen nach Information der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger keine Bedenken, wenn Arbeitgeber aus abrechnungstechnischen Gründen stets zu Beginn eines jeden Kalenderjahres eine erneute vorausschauende Jahresbetrachtung zur Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts anstellen [siehe die Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien) vom 20. Dezember 2012].

B. Im Rahmen der Prognose zu berücksichtigendes Arbeitsentgelt

Zum Arbeitsentgelt zählen das Tabellenentgelt sowie alle laufenden und einmaligen Entgeltbestandteile, unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch darauf besteht. Hinzukommen können weitere regelmäßige Entgeltbestandteile, z. B. Zuschläge. Ebenfalls zum Arbeitsentgelt zählen Entgeltbestandteile, die im Wege der Entgeltumwandlung für die betriebliche Altersversorgung verwendet werden, soweit sie 4 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemei...

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