Bei einem Wechsel von Beschäftigten von einem anderen Arbeitgeber im Bundesbereich zu einer Behörde der unmittelbaren Bundesverwaltung bin ich für die Stufenzuordnung und die Stufenlaufzeit mit nachfolgenden Maßnahmen einverstanden:
Vom Bundesbegriff sind übertariflich auch vorherige Arbeitsverhältnisse in der mittelbaren Bundesverwaltung und bei den Fraktionen des Deutschen Bundestags (andere Arbeitgeber im Bundesbereich) mit erfasst. Ebenfalls übertariflich erfasst sind vorherige Arbeitsverhältnisse mit institutionell geförderten Zuwendungsempfängern des Bundes, die den TVöD anwenden, und wenn der Anteil des Bundes an der öffentlichen Finanzierung mindestens 50 v. H. beträgt; zum Bundesbegriff vgl. Ziffer 2.5.1.
Wechseln Beschäftigte von einem der zuvor genannten Arbeitgeber im Bundesbereich zu einer Behörde der unmittelbaren Bundesverwaltung, gelten für die Stufenzuordnung und die Stufenlaufzeit die zuvor unter Ziffer 3.1.1 beschriebenen Bestimmungen (Stufenzuordnung und der Stufenlaufzeit bei einem Wechsel innerhalb der unmittelbaren Bundesverwaltung) entsprechend.
Beispiel 1:
Eine Beschäftigte der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) in Entgeltgruppe 10 Stufe 3 und zweijähriger Stufenlaufzeit in Stufe 3 beendet ihr Arbeitsverhältnis mit der BImA am 31. März 2019 und schließt am 1. April 2019 bei der Bundespolizei einen Arbeitsvertrag. Bei der Bundespolizei werden ihr andere Tätigkeiten derselben Entgeltgruppe 10 übertragen.
Es liegt ein entgeltgruppengleicher Wechsel ohne zeitliche Unterbrechung (unmittelbarer Anschluss) von einem Arbeitgeber in der mittelbaren Bundesverwaltung zu einer Behörde der unmittelbaren Bundesverwaltung vor. Auch bei einem solchen Wechsel erfolgt die Stufenzuordnung und Stufenlaufzeit so, als ob es sich um einen Wechsel im unmittelbaren Bundesbereich handeln würde. Deshalb ändert sich anlässlich des neuen Arbeitsverhältnisses beim Bund für die Beschäftigte nichts an ihrer Stufenzuordnung und Stufenlaufzeit. Sie ist in Ent-geltgruppe 10 weiterhin der zuletzt erworbenen Stufe 3 zugeordnet, und die bereits absolvierte zweijährige Stufenlaufzeit läuft weiter.
Beispiel 2:
Wie Beispiel 1, aber zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der BImA und der Begründung des Arbeitsverhältnisses mit der Bundesrepublik Deutschland liegt eine zeitliche Unterbrechung von vier Monaten.
Weil zeitliche Unterbrechungen von bis zu sechs Monaten unschädlich sind, ist die Rechtsfolge dieselbe wie in Beispiel 1.
Die entsprechende Geltung der unter Ziffer 3.1.1 beschriebenen Bestimmungen gilt auch dann, wenn anlässlich des Wechsels Tätigkeiten einer höheren Entgeltgruppe übertragen werden; d. h. für die Stufenzuordnung findet § 17 Absatz 5 Satz 1 TVöD entsprechend Anwendung. Der Wechsel erfolgt also stufengleich, und die Stufenlaufzeit beginnt ab dem Zeitpunkt der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit von Neuem.
Beispiel 3:
Ein Beschäftigter des Forschungszentrums Jülich in Entgeltgruppe 11 Stufe 4 wechselt ohne zeitliche Unterbrechung zum Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF). Dort werden ihm Tätigkeiten der Entgeltgruppe 12 übertragen.
Beim Forschungszentrum Jülich (eines der Helmholtz-Zentren der Helmholtz-Gemeinschaft) handelt es sich um einen Zuwendungsempfänger des Bundes, der den TVöD anwendet und bei dem der Anteil des Bundes an der öffentlichen Finanzierung mindestens 50 v. H. beträgt. Das Forschungszentrums Jülich gilt für die Stufenzuordnung und die Stufenlaufzeit als Arbeitgeber im Bundesbereich, so dass auch bei einem Wechsel von einem solchen Zuwendungsempfänger zu einer Dienststelle im unmittelbaren Bundesbereich die Stufenzuordnung und Stufenlaufzeit so erfolgt, als ob es sich um einen Wechsel im unmittelbaren Bundesbereich handeln würde. Weil dem Beschäftigten beim BMBF höherwertige Tätigkeiten der Entgelt-gruppe 12 übertragen werden, wird er in entsprechender Anwendung des § 17 Absatz 5 Satz 1 TVöD stufengleich der Stufe 4 zugeordnet, und die Stufenlaufzeit beginnt von Neuem.