[1] Beziehende von Übergangsgeld haben teilweise einen Anspruch auf Fortzahlung des Übergangsgeldes, sofern ihnen die weitere Durchführung der Leistung aus medizinischen, persönlichen oder sonstigen Gründen nicht möglich ist. Ein Anspruch auf Fortzahlung des Übergangsgeldes besteht auch bei einer Begleitung nach § 44b SGB V. Je nach Leistung wird das Übergangsgeld dabei für unterschiedliche Zeiträume fortgezahlt. In der "Tabelle 3 – Fortzahlung Übergangsgeld nach Leistungsarten" sind die aktuell durch die Rentenversicherung vorgesehenen Fortzahlungszeiträume abgebildet, siehe Gemeinsames Rundschreiben der Rentenversicherungsträger zum Übergangsgeld. An Tagen der Fortzahlung des Übergangsgeldes besteht kein Krankengeldanspruch nach § 44b SGB V. Die Versicherten erhalten einen Bescheid über die Fortzahlung des Übergangsgeldes, in dem auch der Zahlungszeitraum angegeben ist.

[2] Die Aussagen gelten gleichermaßen für das Anschlussübergangsgeld nach § 71 Abs. 4 SGB IX sowie das Zwischenübergangsgeld nach § 71 Abs. 1 SGB IX.

[3] Die Besonderheiten zum Krankengeld-Spitzbetrag des Abschnitts 6.3.1 "Übergangsgeld" gelten entsprechend.

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