[1] Nach § 101 Abs. 1 Nr. 1 SGB III haben [korr.] Arbeitnehmende in der Schlechtwetterzeit vom 1.12. bis 31.3. Anspruch auf Kurzarbeitergeld in Form des Saison-Kurzarbeitergeldes, wenn

  sie in einem Betrieb beschäftigt sind, der dem Baugewerbe oder einem Wirtschaftszweig angehört, der von saisonbedingtem Arbeitsausfall betroffen ist,
  ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,
  die betrieblichen Voraussetzungen des § 97 SGB III sowie die persönlichen Voraussetzungen des § 98 SGB III erfüllt sind und
  der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit nach § 99 SGB III angezeigt worden ist.

[2] Ein Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld besteht u.a. nicht

  • für Tage der Arbeitsunfähigkeit, wenn

    • die Erkrankung vor dem Beginn des Saison-Kurzarbeitergeldbezugs bzw. während eines Kalendermonats ohne Saison-Kurzarbeitergeldbezug des Betriebes eingetreten ist und Anspruch auf Krankengeld (in Höhe des Saison-Kurzarbeitergeldes) besteht oder
    • kein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle besteht (z.B. bei Erschöpfung des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung).

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