Gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V ruht der Anspruch auf Krankengeld, solange Versicherte Arbeitslosengeld beziehen oder der Anspruch wegen einer Sperrzeit nach dem SGB III ruht. Umgekehrt ruht das Arbeitslosengeld während der Zeit, für die den Arbeitslosen ein Anspruch auf Krankengeld zuerkannt ist (§ 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III). Dieses Abgrenzungsproblem hat das BSG zuletzt mit Urteil vom 14.12.2006, [korr.] B 1 KR 6/06 R, (zur Abgrenzung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld unter den Voraussetzungen des § 145 SGB III und des Anspruchs auf Krankengeld) dahingehend aufgelöst, dass das Krankengeld nur für den Zeitraum der Leistungsfortzahlung nach § 146 SGB III ruht. Im Übrigen kommt die Ruhensregelung des § 156 SGB III zum Tragen.
6.3.2.1 Sperrzeit/Urlaubsabgeltung
[1] Versicherte, die [korr.] Arbeitslosengeld nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 SGB III) oder Urlaubsabgeltung (§ 157 Abs. 2 SGB III) ruht, gleichwohl aber die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V entsteht, haben einen Anspruch auf Krankengeld, wenn auch die übrigen Voraussetzungen vorliegen (siehe [korr.] 2.1.1.1.2.1.7.1 "Sperrzeit (§ 159 SGB III)", [korr.] 2.1.1.1.2.1.7.2 "Beziehende einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Abs. 2 SGB III)").
[2] Für die Dauer der Sperrzeit ruht der Anspruch auf Krankengeld nach § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V. Weder [korr.] § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V noch § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V enthalten jedoch eine entsprechende Regelung, wonach der Anspruch auf Krankengeld während der Ruhenszeit wegen einer Urlaubsabgeltung nach § 157 SGB III ruht.
[3] Trotz der im Ergebnis eintretenden Besserstellung arbeitsunfähig erkrankter [korr.] Empfangender von Urlaubsabgeltungen gegenüber arbeitsfähigen Empfangenden, hat das BSG mit Urteil vom 30.5.2006, B 1 KR 26/05 R, entschieden, dass eine für die Zeit nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gewährte Urlaubsabgeltung weder nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V noch ggf. nach § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V zum Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld führt. Insofern erhalten Versicherte neben einer Urlaubsabgeltung Krankengeld, wenn auch die übrigen Voraussetzungen dafür vorliegen.
6.3.2.2 Entlassungsentschädigung
[1] Für Versicherte, die [korr.] Arbeitslosengeld nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Entlassungsentschädigung (§ 158 SGB III) ruht, kann ein Krankengeldanspruch ausschließlich im Rahmen des § 19 SGB V hergeleitet werden. Eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V entsteht jedoch (im Gegensatz zur Urlaubsabgeltung) ausdrücklich nicht.
[2] Besteht ein Anspruch auf Krankengeld im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, ruht das Krankengeld demnach nicht (siehe [korr.] 2.1.1.1.2.1.7.3 "Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen einer Entlassungsentschädigung").
[3] Tritt die Arbeitsunfähigkeit bereits während der Beschäftigung ein, ist jedoch die Besonderheit analog zu einer Urlaubsabgeltung ([siehe] 6.3.2.1 "Sperrzeit/Urlaubsabgeltung") zu beachten, dass weder [korr.] § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V noch § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V eine entsprechende Regelung enthalten, wonach der Anspruch auf Krankengeld während der Ruhenszeit wegen einer Entlassentschädigung nach § 158 SGB III ruht. So hat das BSG mit Urteil vom 30.5.2006, B 1 KR 26/05 R, im Zusammenhang mit einer gewährten Urlaubsabgeltung entschieden, dass eine für die Zeit nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gewährte Urlaubsabgeltung, trotz der im Ergebnis eintretenden Besserstellung arbeitsunfähig erkrankter [korr.] Empfangender von Entlassentschädigungen gegenüber arbeitsfähigen Empfangenden, weder nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V noch ggf. nach § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V zum Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld führt. Diese Rechtsauffassung wird entsprechend auch auf Entlassungsentschädigungen nach § 158 SGB III angewendet.
[4] Insofern erhalten Versicherte, die während des Beschäftigungsverhältnisses arbeitsunfähig erkranken, neben einer Entlassungsentschädigung auch Krankengeld, wenn die übrigen Voraussetzungen dafür vorliegen.
Beispiel 144 – Krankengeldanspruch bei Entlassungsentschädigung
Ende des Beschäftigungsverhältnisses und der Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V zum |
31.5. |
Zahlung einer Entlassungsentschädigung für den Zeitraum bis |
30.11. |
fiktiver Beginn einer Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V |
1.12. |
grundsätzlicher Zeitraum nach § 19 Abs. 2 SGB V |
1.6. bis 30.6. |
Es besteht kein Anspruch auf eine Familienversicherung |
Beginn der AU |
29.5. |
voraussichtlich bis |
3.7. |
Ergebnis: |
Die AU tritt während der Zeit des Beschäftigungsverhältnisses ein. Für die AU besteht daher ein Anspruch auf Krankengeld auf Basis des Arbeitsentgeltes. Der Krankengeldanspruch ruht für die Dauer der Entgeltfortzahlung bis zum 31.5. Krankengeld ist daher bei Vorliegen der weiteren Anspruchsvoraussetzungen für den Zeitraum ab dem 1.6. zu gewähren, weil die Entlassungsentschädigung nicht zum Ruhen des Krankengeldanspruchs führt. Die versicherungspflichtige Mitgliedschaft besteht aufgrund des Krankengeldbezuges nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V fort. |