Der Tariftext des am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Tarifvertrages über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) ist durch mein Rundschreiben vom 19. Februar 2014 (D 5-31003/2#4, D 5-31002/12#10 bekannt gegeben worden. Mit den Neuregelungen wird das Übergangsrecht zur Eingruppierung des § 17 TVÜ-Bund mit den Zuordnungen zu den Entgeltgruppen des TVöD nach den Anlagen 2 und 4 TVÜ-Bund durch das neue Eingruppierungsrecht des TVöD abgelöst; siehe auch Teil E Ziffer 2.6. In dem neuen Eingruppierungsrecht spielt die Unterscheidung in die früheren Statusgruppen "Arbeiter" und "Angestellte" grundsätzlich keine Rolle mehr. An einigen Stellen werden die ehemals nur für Arbeiterinnen und Arbeiter geltenden Regelungen als Regelungen für Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten weitergeführt. Hierzu gehören z. B. die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale des Teils II für körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten (ehemalige Oberbegriffe des Allgemeinen Teils des Lohngruppenverzeichnisses, siehe hierzu Teil D Ziffer 3), die Regelungen zur Zulage für Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter sowie Vorhandwerkerinnen und Vorhandwerker in § 15 TV EntgO Bund (siehe hierzu Ziffer 4.1) sowie zur Ausbildungszulage (ehemalige Lehrgesellenzulage) in § 16 TV EntgO Bund (siehe hierzu Ziffer 4.2).

Im TV EntgO Bund sind die für die Anwendung der Tätigkeitsmerkmale maßgeblichen Regelungen zentral zusammengefasst worden. Es handelt sich dabei um Regelungen, die vorher in den Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT, dem Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis des Bundes zum MTArb (TV LohngrV) und z. T. auch in ehemaligen Protokollnotizen enthalten waren. Der Tarifvertrag gliedert sich wie folgt:

Abschnitt 1 Allgemeines (insbesondere mit Regelungen zum Geltungsbereich der einzelnen Teile der Entgeltordnung)
Abschnitt 2 Voraussetzungen in der Person (mit Definitionen)
Abschnitt 3 Zulagen
Abschnitt 4 Inkrafttreten
Anlage 1 Entgeltordnung (mit den Tätigkeitsmerkmalen)
Anlage 2 Richtlinien für verwaltungseigene Prüfungen

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