Nach § 24 Satz 1 TVÜ-Bund gelten für

deren Arbeitsverhältnis zum Bund über den 31. Dezember 2013 hinaus fortbesteht und die am 1. Januar 2014 unter den Geltungsbereich des TVöD fallen, ab dem 1. Januar 2014 für Eingruppierungen § 12 (Bund) und § 13 (Bund) TVöD in Verbindung mit dem TV EntgO Bund. Diese Beschäftigten sind zum 1. Januar 2014 gemäß den Regelungen des 5. Abschnitts TVÜ-Bund in den TV EntgO Bund übergeleitet. Erfasst werden somit alle am 31. Dezember 2013 vorhandenen Beschäftigten, und zwar unabhängig davon, ob sie am 1. Oktober 2005 in den TVöD übergeleitet oder ob sie in dem Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Dezember 2013 eingestellt worden sind. Ab dem 1. Januar 2014 neu eingestellte Beschäftigte können aus den Überleitungs- und Besitzstandsregelungen des 5. Abschnitts TVÜ-Bund keine Ansprüche herleiten.

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