Gemäß § 25 Abs. 1 TVÜ-Bund gilt der Bestandsschutz der Eingruppierung und Entgeltgruppe für in den TV EntgO Bund übergeleitete Beschäftigte nur für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. Anknüpfungspunkt ist die auszuübende Tätigkeit des § 12 (Bund) Abs. 1 TVöD. Ändert sich die auszuübende Tätigkeit, entfällt der Bestandsschutz. Diese Beschäftigten kehren in die Tarifautomatik zurück und sind nach den neuen Eingruppierungsvorschriften eingruppiert. Eine Änderung der auszuübenden Tätigkeit im Sinne des § 25 Abs. 1 TVÜ-Bund liegt vor, wenn zumindest einer der bisher auszuführenden Arbeitsvorgänge qualitativ anders beschaffen ist. Damit wird ein neuer Eingruppierungsvorgang (Tätigkeitsdarstellung, Festsetzung der Entgeltgruppe) erforderlich. Dies gilt selbst dann, wenn die neu übertragene Tätigkeit derselben Entgeltgruppe zugeordnet ist. Nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt es vielmehr für den Wegfall des Bestandsschutzes nicht darauf an, dass die geänderte auszuübende Tätigkeit auch zu einer anderen Bewertung der Gesamttätigkeit – also einer anderen Entgeltgruppe – nach § 12 (Bund) Abs. 1 TVöD führt.
Die Übertragung eines anderen Arbeitsplatzes und damit einer anderen Tätigkeit derselben Entgeltgruppe (Umsetzung) führt grundsätzlich zu einem neuen Eingruppierungsvorgang, so dass eine unverändert auszuübende Tätigkeit nicht mehr vorliegt. Eine qualitativ andere Beschaffenheit der auszuübenden Tätigkeit kann aber auch dann vorliegen, wenn sich auf dem bisherigen Arbeitsplatz zumindest einer der bisher auszuführenden Arbeitsvorgänge ändert, ohne dass eine Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz erfolgt ist. Andere arbeitsvertragliche Änderungen wie z. B. die reine Erhöhung oder die Reduzierung der Arbeitszeit (bei gleichbleibenden Zeitanteilen der einzelnen Arbeitsvorgänge) oder die Vereinbarung von Nebenabreden berühren die auszuübende Tätigkeit im Sinne des § 25 Abs. 1 TVÜ-Bund dagegen nicht und führen deshalb allein auch nicht zu einem Wegfall des Bestandsschutzes der Entgeltgruppe.
Die Überleitung in die Entgeltgruppe 9b gemäß § 27 Abs. 2 TVÜ-Bund, die Überleitung in die Entgeltgruppe 9a gemäß § 27 Abs. 3 TVÜ-Bund sowie die Überleitung in die Entgeltgruppe 14 gemäß § 27 Abs. 1 TVÜ-Bund stellt keine schädliche Änderung der auszuübenden Tätigkeit im Sinne des § 25 Abs. 1 TVÜ-Bund dar.
Beispiel 1 (Andere auszuübende Tätigkeit)
Ein in Entgeltgruppe 5 eingruppierter Beschäftigter in der Registratur ist am 1. Januar 2014 in den TV EntgO Bund übergeleitet worden. Am 1. September 2014 werden ihm Tätigkeiten der Entgeltgruppe 5 des allgemeinen Verwaltungsdienstes übertragen.
Mit der Überleitung in den TV EntgO Bund am 1. Januar 2014 gilt die zunächst nur vorläufige Eingruppierung in die Entgeltgruppe 5 als "richtige" Eingruppierung. Eine Zuordnung zu dem entsprechenden Tätigkeitsmerkmal in Teil III Abschnitt 36 Entgeltgruppe 5 der Entgeltordnung (Registraturbeschäftigte, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert) ist nicht erforderlich. Mit Übertragung der anderen Tätigkeit wird ein neuer Eingruppierungsvorgang erforderlich. Der Beschäftigte ist nunmehr entweder nach dem Tätigkeitsmerkmal des Teils I Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 (Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit abgeschlossener Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit) oder nach dem Tätigkeitsmerkmal des Teils I Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2 (Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert) der Entgeltordnung eingruppiert. Der Besitzstand der Eingruppierung nach § 25 Abs. 1 TVÜ-Bund endet mit der Übertragung der neuen Tätigkeit.
Beispiel 2 (Umsetzung innerhalb der Dienststelle)
Ein Beschäftigter in der Zentralabteilung einer Bundesbehörde mit Tätigkeiten des allgemeinen Verwaltungsdienstes der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a der Anlage 1a zum BAT (Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert) und Eingruppierung in Entgeltgruppe 9 ist am 1. Januar 2014 in den TV EntgO Bund und in die Entgeltgruppe 9b übergeleitet worden. Am 1. September 2014 wird er innerhalb seiner Behörde in eine Fachabteilung umgesetzt. Dort werden ihm andere Tätigkeiten der Entgeltgruppe 9b des allgemeinen Verwaltungsdienstes übertragen.
Mit der Überleitung in den TV EntgO Bund am 1. Januar 2014 erfolgte die automatische Überleitung und Stufenzuordnung in die Entgeltgruppe 9b gemäß § 27 Abs. 2 TVÜ-Bund. Zum Zeitpunkt der Überleitung ist eine förmliche Zuordnung zu dem entsprechenden Tätigkeitsmerkmal in Teil I Entgeltgruppe 9b der EntgO Bund nicht erforderlich. Mit der Umsetzung am 1. September 2014 wird aber nunmehr ein neuer Eingruppierungsvorgang erforderlich. Mit seiner anderen Tätigkeit in der Fachabteilung ist der Beschäftigte in Entgeltgruppe 9b nach dem TV EntgO Bund eingruppiert. Er erfüllt entweder das Tätigkeit...