Mit der Einführung des TVöD sind die früheren Aufstiege der Angestellten und der Arbeiter als Instrument der Höhergruppierung ohne Tätigkeitswechsel weggefallen. In der Entgeltordnung haben sich Bund und Gewerkschaften darauf verständigt, dass die Beschäftigten mit "Angestelltentätigkeiten" der Entgeltgruppen 2 bis 8 mit bis zu sechsjährigem Aufstieg (nach früherem Recht) nunmehr bereits von Beginn der Übertragung der Tätigkeit an einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet sind, und zwar ohne mehrjährige Wartezeit. Die neuen Zuordnungen wirken sich wie folgt aus:
Anlage 4 TVÜ-Bund |
Aufstiege |
EG nach TV EntgO Bund |
EG 8 |
bis zu sechsjährige Aufstiege |
EG 9a* |
längere Aufstiege |
EG 8 |
EG 6 |
bis zu vierjährige Aufstiege |
EG 7* oder EG 8* |
fünf- und sechsjährige Aufstiege |
EG 7* |
längere Aufstiege |
EG 6 |
EG 5 |
bis zu sechsjährige Aufstiege |
EG 6* |
EG 3 |
längere Aufstiege |
EG 5 |
bis zu sechsjährige Aufstiege und Tätigkeit erfordert eine mindestens dreijährige Berufsausbildung |
EG 5* |
übrige bis zu sechsjährige Aufstiege |
EG 4* |
längere Aufstiege |
EG 3 |
EG 2 |
bis zu sechsjährige Aufstiege aus VergGr. IXb |
EG 3* |
* Höhere Eingruppierungen im Vergleich zur Anlage 4 TVÜ-Bund
Begünstigt von diesen Verbesserungen sind Beschäftigte mit früheren Angestelltentätigkeiten, die vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Dezember 2013 eingruppiert und gemäß Anlage 4 TVÜ-Bund in eine der Entgeltgruppen 2 bis 8 zugeordnet worden sind, also
- Neueinstellungen sowie
- in den TVöD übergeleitete Beschäftigte, die aufgrund eines Tätigkeitswechsels neu eingruppiert worden sind.
Eine Höhergruppierung setzt in jedem Fall einen Antrag voraus (§ 26 Abs. 1 TVÜ-Bund, siehe Teil E Ziffer 1.4).
Dieses Schema bildete dabei lediglich die Grundlage für die neuen Zuordnungen der Entgeltgruppen. Das Zuordnungsschema ist von den Tarifvertragsparteien für jedes Tätigkeitsmerkmal der Entgeltordnung entsprechend übertragen worden. Es wird daher hier lediglich als Hintergrundinformation wiedergegeben; für konkrete Eingruppierungsvorgänge ab dem 1. Januar 2014 ist es nicht heranzuziehen.
Im Übrigen haben Aufstiege nach dem früheren Arbeiter- oder Angestelltenrecht für Eingruppierungen nach dem TV EntgO Bund keinerlei Bedeutung mehr. Für die Zuordnung zu einer höheren Entgeltgruppe kommt es grundsätzlich auf die Übertragung der Tätigkeit einer höheren Entgeltgruppe an und nicht mehr auf den Ablauf von Zeiten der Bewährung oder der Tätigkeit. Die Tarifvertragsparteien haben in nur wenigen Tätigkeitsmerkmalen die Eingruppierung vom Ablauf von Zeiten der Tätigkeit oder (praktischer) Erfahrung abhängig gemacht, so z. B. in Entgeltgruppe 7 des Teils III Abschnitt 11 (Systemtechnikerinnen und -techniker in der Fernmeldetechnik), in Entgeltgruppe 10 und 11 des Unterabschnitts 16.2 (Fremdsprachliche Internet- und Rundfunkauswerterinnen und -auswerter im Presse- und Informationsamt der Bundesregierung) oder in Entgeltgruppe 12 und 13 des Abschnitts 25 (Ingenieurinnen und Ingenieure).