Die im Überleitungsrecht geschaffene Entgeltgruppe 2Ü sieht die Entgeltordnung nicht mehr vor. Diese Tätigkeiten sind in der Entgeltordnung nunmehr entweder der Entgeltgruppe 3 (also höher) oder im Ausnahmefall der Entgeltgruppe 2 (also niedriger) zugeordnet worden. Zur Höhergruppierung der in den TV EntgO Bund übergeleiteten Beschäftigten in die Entgeltgruppe 3 siehe Teil E Ziffer 1.5.4. Ansonsten übergeleitete Beschäftigte, die keinen Antrag auf Höhergruppierung stellen, für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit weiterhin der Entgeltgruppe 2Ü zugeordnet. Für diese Bestandsbeschäftigten in der Entgeltgruppe 2Ü werden die Tabellenbeträge in § 19 Abs. 1 TVÜ-Bund fortgeführt. Im Übrigen siehe auch Teil E Ziffer 1.4.7 zur Möglichkeit der übertariflichen Höhergruppierung in Entgeltgruppe 2 Stufe 6.

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