1.4.1 Grundsätzliches
Durch den am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen TV EntgO Bund sind im Vergleich zum früheren Recht vielfach höhere Eingruppierungen vereinbart worden. Für viele Beschäftigte eröffnet sich dadurch die Möglichkeit einer Höhergruppierung, ohne dass sich ihre auszuübende Tätigkeit ändert.
In den TV EntgO Bund übergeleitete Beschäftigte sind jedoch nicht automatisch in die höhere Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 (Bund) TVöD und dem TV EntgO Bund ergibt (vgl. Ziffer 1.2.1 – Außerkraftsetzen Tarifautomatik). Vielmehr ist dafür nach § 26 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund grundsätzlich (mit Ausnahme der in § 27 geregelten Fälle) ein Antrag erforderlich. Ist der Antrag auf Höhergruppierung fristgerecht (siehe nachfolgende Ziffer 1.4.2) gestellt worden, hat die Dienststelle zu prüfen, ob sich nach § 12 (Bund) TVöD und dem TV EntgO Bund eine höhere Eingruppierung als nach der Überleitung in den TV EntgO Bund ergibt. Die anspruchsbegründende Tätigkeit muss zumindest am 1. Januar 2014 vorgelegen haben. Sollte diese zum individuellen Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr vorliegen, steht dies einer Antragstellung aufgrund der Stichtagsregelung nicht entgegen.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist die oder der Beschäftigte rückwirkend zum 1. Januar 2014 in die höhere Entgeltgruppe eingruppiert und hat ab diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf Entgeltzahlung aus der höheren Entgeltgruppe. Die Rechtsfolge ist zwingend, ohne dass es einer Entscheidung der Dienststelle bedarf. Zugleich ist der durch die Überleitung erlangte Bestandsschutz der Eingruppierung nach § 25 Abs. 1 TVÜ-Bund (vgl. Ziffer 1.2.1) erloschen, und für die/den Beschäftigten gilt wieder die Tarifautomatik. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers zur Übertragung von anderen Tätigkeiten derselben Entgeltgruppe bezieht sich mit der Höhergruppierung nunmehr auf die neue höhere Entgeltgruppe (siehe auch Ziffer 1.2.6).
Die Rechtsfolge des § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund kann nur eintreten, wenn sich eine höhere Entgeltgruppe ergibt. Die Beantragung einer niedrigeren Entgeltgruppe nach § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund ist daher ausgeschlossen. Die Höhergruppierung auf Antrag ist mitbestimmungspflichtig nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG.
1.4.2 Antragserfordernis, Frist bis 30. Juni 2015 (§ 26 Abs. 1 Satz 2 und 3 TVÜ-Bund)
Um gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund in die Entgeltgruppe eingruppiert zu sein, die sich nach § 12 (Bund) TVöD in Verbindung mit dem TV EntgO Bund ergibt, muss die oder der Beschäftigte einen Antrag stellen. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte der Antrag schriftlich gestellt werden. Die Frist nach § 26 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund war zunächst bis zum 31. Dezember 2014 beschränkt. Aufgrund des Änderungstarifvertrags Nr. 9 zum TVÜ-Bund vom 17. Oktober 2014 ist die Antragsfrist um ein halbes Jahr bis zum 30. Juni 2015 verlängert worden. Mit dieser langen Frist soll den Beschäftigten ausreichend Zeit eingeräumt werden, die individuellen Auswirkungen einer Höhergruppierung vor Antragstellung prüfen zu können; vgl. dazu Ziffer 1.4.4.
Bei der Antragsfrist handelt es sich um eine Ausschlussfrist, die als speziellere Regelung der allgemeinen Ausschlussfrist des § 37 TVöD vorgeht. Verspätet gestellte Anträge sind abzulehnen, denn der Anspruch auf eine höhere Eingruppierung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund ist mit Ablauf der Frist untergegangen. Die Beschäftigten verbleiben in diesem Fall gemäß § 25 Abs. 1 TVÜ-Bund für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit in ihrer durch die Überleitung in den TV EntgO Bund bestandsgeschützten Entgeltgruppe. Unbenommen bleibt es der oder dem Beschäftigten, nach Ablauf der Frist einen Antrag auf Überprüfung der auszuübenden Tätigkeit zu stellen. Kommt die Überprüfung zum Ergebnis, dass sich die auszuübende Tätigkeit seit der Überleitung in den TV EntgO Bund nicht geändert hat, verbleibt es bei der durch die Überleitung erlangten Entgeltgruppe. Hat sich die auszuübende Tätigkeit geändert, kehrt die oder der Beschäftigte in die Tarifautomatik zurück und ist entsprechend eingruppiert. Mit Ablauf der Frist 30. Juni 2015 ist die Möglichkeit einer Höhergruppierung auf Antrag bei unveränderter Tätigkeit dauerhaft verwirkt.
Ruht das Arbeitsverhältnis am 1. Januar 2014 oder beginnt das Arbeitsverhältnis im Laufe des Jahres 2014 zu ruhen, z. B. wegen
bin ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen damit einverstanden, dass die oder der Beschäftigte den Antrag auf Höhergruppierung bis zum 30. Juni 2015 oder bei einer Wiederaufnahme der Tätigkeit nach dem 30. Juni 2014 innerhalb eines Jahres ab der Wiederaufnahme der Tätigkeit (§ 26 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-Bund) stellen kann. Der Antrag wirkt auch in diesen Fällen immer auf den 1. Januar 2014 zurück. In jedem Einzelfall wird es erforderlich sein, die individuelle Entwicklung ab dem 1. Januar 201...