Durch den am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen TV EntgO Bund sind im Vergleich zum früheren Recht vielfach höhere Eingruppierungen vereinbart worden. Für viele Beschäftigte eröffnet sich dadurch die Möglichkeit einer Höhergruppierung, ohne dass sich ihre auszuübende Tätigkeit ändert.

In den TV EntgO Bund übergeleitete Beschäftigte sind jedoch nicht automatisch in die höhere Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 (Bund) TVöD und dem TV EntgO Bund ergibt (vgl. Ziffer 1.2.1 – Außerkraftsetzen Tarifautomatik). Vielmehr ist dafür nach § 26 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund grundsätzlich (mit Ausnahme der in § 27 geregelten Fälle) ein Antrag erforderlich. Ist der Antrag auf Höhergruppierung fristgerecht (siehe nachfolgende Ziffer 1.4.2) gestellt worden, hat die Dienststelle zu prüfen, ob sich nach § 12 (Bund) TVöD und dem TV EntgO Bund eine höhere Eingruppierung als nach der Überleitung in den TV EntgO Bund ergibt. Die anspruchsbegründende Tätigkeit muss zumindest am 1. Januar 2014 vorgelegen haben. Sollte diese zum individuellen Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr vorliegen, steht dies einer Antragstellung aufgrund der Stichtagsregelung nicht entgegen.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist die oder der Beschäftigte rückwirkend zum 1. Januar 2014 in die höhere Entgeltgruppe eingruppiert und hat ab diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf Entgeltzahlung aus der höheren Entgeltgruppe. Die Rechtsfolge ist zwingend, ohne dass es einer Entscheidung der Dienststelle bedarf. Zugleich ist der durch die Überleitung erlangte Bestandsschutz der Eingruppierung nach § 25 Abs. 1 TVÜ-Bund (vgl. Ziffer 1.2.1) erloschen, und für die/den Beschäftigten gilt wieder die Tarifautomatik. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers zur Übertragung von anderen Tätigkeiten derselben Entgeltgruppe bezieht sich mit der Höhergruppierung nunmehr auf die neue höhere Entgeltgruppe (siehe auch Ziffer 1.2.6).

Die Rechtsfolge des § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund kann nur eintreten, wenn sich eine höhere Entgeltgruppe ergibt. Die Beantragung einer niedrigeren Entgeltgruppe nach § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund ist daher ausgeschlossen. Die Höhergruppierung auf Antrag ist mitbestimmungspflichtig nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG.

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