2.1 Geltungsbereich, Auffangfunktion, Anwendbarkeit Rechtsprechung
Die Allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst in Teil I der Entgeltordnung gehen auf die ersten Fallgruppen aus dem Allgemeinen Teil I der Anlage 1a zum BAT (Vergütungsordnung) zurück. In der als Anlage 5 zu diesem Rundschreiben beigefügten Synopse der bisherigen und der neuen Tätigkeitsmerkmale sind die Änderungen im Vergleich zu den früheren ersten Fallgruppen des Teils I der Anlage 1a zum BAT dargestellt. Die in Teil I (Allgemeiner Teil) der Anlage 1a zum BAT geregelten besonderen Tätigkeitsmerkmale (z. B. für Ärzte, Beschäftigte in Bibliotheken etc., Ingenieure) wurden in eigene Abschnitte des Teils III der Entgeltordnung überführt. Die Tätigkeitsmerkmale des Teils I der Entgeltordnung sind ganz überwiegend – bis auf redaktionelle Anpassungen – inhaltlich unverändert fortgeführt worden. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass die zu den Tätigkeitsmerkmalen des Teils I der Anlage 1a zum BAT ergangene Rechtsprechung grundsätzlich weiterhin Anwendung findet.
2.1.1 Eingeschränkte Auffangfunktion der Entgeltgruppen 2 bis 12
Die eingeschränkte Auffangfunktion der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst bleibt in dem bisherigen Umfang erhalten. Dies bedeutet, dass die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 2 bis 12 des Teils I – wie bisher die ersten Fallgruppen des Teils I der Anlage 1a zum BAT – nicht in jedem Fall Anwendung finden, in dem keines der Tätigkeitsmerkmale der Teile II bis VI erfüllt ist, sondern nur dann, wenn die auszuübende Tätigkeit einen unmittelbaren Bezug zu den eigentlichen Aufgaben der betreffenden Verwaltungsdienststellen, -behörden oder -institutionen hat (§ 3 Abs. 4 Satz 2 TV EntgO Bund). Die Tarifvertragsparteien haben in den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen 2 bis 12 des Teils I der Entgeltordnung bewusst die aus der Vergütungsordnung bewährte Formulierung "Beschäftigte [früher Angestellte] im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst …" übernommen. In der Niederschriftserklärung Nr. 2 zu § 3 Abs. 4 TV EntgO Bund erklären die Tarifvertragsparteien zudem, dass die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst eine Auffangfunktion in dem gleichen Umfang besitzen wie – bestätigt durch die ständige Rechtsprechung des BAG – die bisherigen ersten Fallgruppen des allgemeinen Teils der Anlage 1a zum BAT. Siehe hierzu auch Teil C Ziffer 2.3.6.
2.1.2 Allgemeine Geltung der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 13 bis 15
Die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 13, 14 und 15 des Teils I der Entgeltordnung gelten nicht nur für Tätigkeiten mit Verwaltungsbezug, sondern grundsätzlich für alle Tätigkeiten, die die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale erfüllen. Nach § 3 Abs. 4 Satz 3 TV EntgO Bund gelten sie für alle Beschäftigte mit einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie für sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, es sei denn, dass die Tätigkeit in einem der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 13 bis 15 der Teile III, IV, V oder VI aufgeführt ist (siehe hierzu Teil C Ziffer 2.3.6).
2.2 Tätigkeitsmerkmale
2.2.1 Entgeltgruppen 1 bis 4
Im Bereich der Entgeltgruppe 2 bis 4 hat es Anpassungen gegeben, die zu einer Annäherung dieser Tätigkeitsmerkmale an die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten führen. In dem Bereich der Entgeltgruppen 1 bis 4 gibt es vereinzelt die Möglichkeit einer Höhergruppierung auf Antrag für in den TV EntgO Bund übergeleitete Beschäftigte.
Entgeltgruppe 1
In Entgeltgruppe 1 wurde das Tätigkeitsmerkmal "Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten" aus der Anlage 4 TVÜ-Bund in der Fassung bis 31. Dezember 2013 übernommen. Der dort ausgebrachte, nicht abschließende Beispielkatalog ist nunmehr in der Protokollerklärung Nr. 9 des Teils I enthalten. Lediglich das Beispiel "Bote/Botin (ohne Aufsichtsfunktion)" ist nicht mehr enthalten. Botinnen und Boten sind in Entgeltgruppe 3 eingruppiert (Teil III Abschnitt 9 der Entgeltordnung); für in Entgeltgruppe 1 oder 2 eingruppierte Botinnen und Boten ist daher ein Antrag auf Höhergruppierung in Entgeltgruppe 3 möglich. Das in der Anlage 4 TVÜ-Bund in der Fassung bis 31. Dezember 2013 ausgebrachte Tätigkeitsmerkmal in Entgeltgruppe 1 galt für alle Bereiche (Anlage 1a und 1b zum BAT sowie Lohngruppenverzeichnis). Dementsprechend wurde in Teil II ein wortgleiches Tätigkeitsmerkmal vereinbart. Die in den jeweiligen Protokollerklärungen der Teile I und II aufgeführten identischen Beispiele spiegeln dabei lediglich die Wertigkeit für einfachste Tätigkeiten wider. Sie legen nicht die Zuordnung der Tätigkeiten zu den Teilen I oder II fest. Das Tätigkeitsmerkmal gilt nicht nur für Tätigkeiten mit Verwaltungsbezug. Es gilt auch für Tätigkeiten der Teile III bis VI (§ 3 Abs. 5 TV EntgO Bund). Damit ist sichergestellt, dass in allen Teilen der Entgeltordnung eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 1 erfolgen kann.
Entgeltgruppe 2
In Entgeltgruppe 2 lautet das neue Tätigkeitsmerkmal: "Beschäftigte (…) mit einfachen Tätigkeiten". Es ersetzt die Tätigkeitsmerkmale "mit einfacheren Arbeiten" der Vergütungsgruppe IX...