Das Verhältnis der einzelnen Teile der Entgeltordnung zueinander ist in § 3 TV EntgO Bund ausdrücklich geregelt. Die Regelung ist Ausdruck des allgemeinen Spezialitätsgrundsatzes. Um aber Unklarheiten vor allem durch die Integration der ehemaligen Tätigkeitsmerkmale der Angestellten und Arbeiter zu verhindern und entsprechende Nuancen zu verdeutlichen, wurde die Regelung des § 3 TV EntgO Bund aufgenommen und durch eine Niederschrift mit präzisierenden Aussagen und Beispielen ergänzt. Hervorzuheben ist z. B., dass die Entgeltordnung zwei "allgemeine" Teile zum einen für die allgemeine Verwaltungstätigkeit der ehemaligen Angestellten (Teil I) und zum anderen für die körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten der ehemaligen Arbeiter (Teil II) ausweist. Für beide Tätigkeitskomplexe konnten keine gemeinsamen allgemeinen Tätigkeitsmerkmale gefunden werden, die gleichzeitig Rechtssicherheit trotz unbestimmter Rechtsbegriffe bei der Eingruppierung gewährleisten und umgekehrt eine ungewisse Niveauveränderung nach oben oder unten bei der Zuordnung der Tätigkeit verhindern. Daher sind die Tätigkeitsmerkmale in Teil II für körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten abschließend. Teil I kann nicht mehr herangezogen werden (siehe auch § 3 Abs. 4 Satz 1 TV EntgO Bund). Genauso sind die Tätigkeitsmerkmale in den Teilen III, IV, V und VI für die in den dortigen Tätigkeitsmerkmalen geregelten Tätigkeiten abschließend. Ist in diesen Teilen ein Tätigkeitsmerkmal erfüllt, finden die Teile I oder II keine Anwendung mehr. Umgekehrt bedeuten die Teile IV bis VI mit ihren Sonderregelungen für die Beschäftigten in den Bereichen des BMVg, BMVI und BMI nicht, dass die Teile I bis III nicht angewandt werden können. Das bleibt möglich, solange die entsprechende Tätigkeit nicht in den Teilen IV bis VI geregelt wurde. Siehe hierzu Teil C Ziffer 2.3.

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