Die zentralen Eingruppierungsgrundsätze sind in §§ 12, 13 (Bund)TVöD geregelt. Die weiteren Regelungen zur Eingruppierung sind nicht in einer Anlage (wie zur Zeit des BAT) zum TVöD, sondern in einem eigenen Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) enthalten. Darin finden sich die für die Anwendung der Entgeltordnung maßgeblichen Regelungen.
Abschnitt 1 | Allgemeines (mit Regelungen zum Geltungsbereich der einzelnen Teile der Entgeltordnung) |
Abschnitt 2 | Voraussetzungen in der Person |
Abschnitt 3 | Zulagen |
Abschnitt 4 | Inkrafttreten |
Anlage 1 | Entgeltordnung |
Anlage 2 | Richtlinien verwaltungseigene Prüfungen |
Die Tätigkeitsmerkmale sind in Anlage 1 des TV EntgO Bund (Entgeltordnung) geregelt, die sich in sechs Teile gliedert:
Teil I | Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst |
Teil II | Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten |
Teil III | Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigtengruppen |
Teil IV | Besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) |
Teil V | Besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) |
Teil VI | Besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich des Bundesministeriums des Innern (BMI) |
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