Neben weiteren rein redaktionellen Änderungen wie dem Einfügen eines Inhaltsverzeichnisses ist der TVÜ-Bund wie folgt geändert worden:

2.1 § 5 TVÜ-Bund

Die Protokollerklärung zu § 5 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-Bund, wonach vorhandene Beschäftigte bis zum Inkrafttreten der Entgeltordnung ihre Techniker-, Meister-, und Programmiererzulagen unter den bisherigen Voraussetzungen als persönliche Besitzstandszulage erhalten, wird aufgehoben und durch die neue Besitzstandzulage in § 25 Abs. 3 TVÜ-Bund abgelöst; siehe Ziffer 1.3.2.

2.2 § 8 TVÜ-Bund

Die Besitzstandszulage des § 8 TVÜ-Bund (Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege) wird letztmalig bis zum 31. Dezember 2013 verlängert. Dadurch können in den TVöD übergeleitete Beschäftigte ihren nach den früheren Regelungen des BAT vor der Überleitung in den TVöD zwar begonnenen, aber nicht zu Ende geführten Aufstieg unter den Voraussetzungen des § 8 TVÜ-Bund noch nachvollziehen. Der individuelle Zeitpunkt, an dem nach dem früheren Recht des BAT der Aufstieg erfolgt wäre, muss bis zum 31. Dezember 2013 vorgelegen haben. Zuletzt war die Regelung des § 8 TVÜ-Bund bis zum 29. Februar 2012 verlängert worden.

Beschäftigte haben ihren Anspruch in jedem Fall schriftlich geltend zu machen. Im Sinne einer einheitlichen Anwendung des § 8 TVÜ-Bund bin ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen damit einverstanden, dass die Ausschlussfrist des § 37 TVöD zur Geltendmachung des Anspruchs nach Bekanntgabe des Änderungstarifvertrages Nr. 7 zum TVÜ-Bund und nach Bekanntgabe dieses Einführungsrundschreibens am 1. April 2014 beginnt. Des Weiteren bin ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen damit einverstanden, dass die Auszahlung bei Anträgen, die bis zum 30. September 2014 bei der zuständigen Dienststelle eingegangen sind, rückwirkend ab dem individuellen Zeitpunkt erfolgt, an dem nach früherem Recht des BAT der Aufstieg erfolgt wäre, wenn die Voraussetzungen des § 8 TVÜ-Bund erfüllt sind. Die Nachzahlung kann also längstens bis März 2012 zurückreichen.

Aufgrund der Verlängerung des § 8 TVÜ-Bund bis zum 31. Dezember 2013 und des Inkrafttretens des TV EntgO Bund zeitlich danach am 1. Januar 2014 kann keine Konkurrenzsituation zwischen der Beantragung auf Nachvollzug der Höhergruppierung nach § 8 TVÜ-Bund und einer Höhergruppierung auf Antrag nach § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund mit den daraus resultierenden unterschiedlichen Rechtsfolgen entstehen. Zur Durchführung des § 8 TVÜ-Bund siehe im Übrigen mein weiterhin anzuwendendes Rundschreiben D 5-220 233-51/1 vom 23. Februar 2009; das Befristungsdatum ist jeweils durch das Datum 31. Dezember 2013 zu ersetzen.

2.3 § 9 TVÜ-Bund

Die Besitzstandszulage des § 9 TVÜ-Bund (Vergütungsgruppenzulagen) wird ebenfalls letztmalig bis zum 31. Dezember 2013 verlängert. Dadurch können in den TVöD übergeleitete Beschäftigte ihre nach den früheren Regelungen des BAT vor der Überleitung in den TVöD zwar begonnene, aber nicht zu Ende geführte Zeit für eine Vergütungsgruppenzulage unter den Voraussetzungen des § 9 TVÜ-Bund noch nachvollziehen. Der individuelle Zeitpunkt, an dem nach dem früheren Recht des BAT der Erhalt einer Vergütungsgruppenzulage erfolgt wäre, muss bis zum 31. Dezember 2013 vorgelegen haben. Zuletzt war die Regelung des § 9 TVÜ-Bund bis zum 29. Februar 2012 verlängert worden. Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bin ich damit einverstanden, dass meine beiden übertariflichen Maßnahmen zu § 8 TVÜ-Bund dieses Rundschreibens zum einheitlichen Fristbeginn für die Antragstellung und zur Dauer der Nachzahlung (siehe vorherige Ziffer 2.2) auch für Fälle des § 9 TVÜ-Bund Anwendung finden.

In der neuen Konkurrenzregelung des § 9 Abs. 4 Satz 3 TVÜ-Bund wird klargestellt, dass neben der Besitzstandregelung des § 9 TVÜ-Bund ein weiterer Anspruch auf eine Entgeltgruppenzulage nach dem TV EntgO Bund nicht zusteht.

Weiterhin bin ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen damit einverstanden, dass hinsichtlich der außertariflich anstelle der Bewährungszulage für "Angestellte im Schreibdienst und Fernschreibdienst" (Fußnote 1 der Vergütungsgruppe VII des Teils II Abschnitt N Unterabschnitt I/II der Anlage 1a zum BAT) gezahlten Besitzstandszulage die Regelungen des § 9 Abs. 2a und Abs. 4 TVÜ-Bund weiterhin entsprechend gelten. Zur Durchführung des § 9 TVÜ-Bund siehe im Übrigen mein weiterhin anzuwendendes Rundschreiben D 5 – 220 233 – 51/1 vom 23. Februar 2009 - D 5 - 220 233 - 51/1; das Befristungsdatum ist jeweils durch das Datum 31. Dezember 2013 zu ersetzen. D. h. seit dem 1. Januar 2014 können zwar keine neuen Fälle mehr entstehen; vorhandene Bestandsfälle – also diejenigen, die die Anspruchsvoraussetzungen spätestens am 31. Dezember 2013 erfüllt haben –, erhalten die außertarifliche Besitzstandszulage jedoch weiterhin, soweit und solange die Voraussetzungen dafür vorliegen.

Die außertariflichen Maßnahmen zur Gewinnung von Schreibkräften für Tätigkeiten außerhalb des Schreib- und Fernschreibdienstes finden weiterhin Anwendung (siehe Rundschreiben vom 28. Februar 2008 - ...

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