Die Änderungen des § 29 TVÜ-Bund (Inkrafttreten, Laufzeit) in der Fassung ab 1. Januar 2014 sind rein redaktioneller Art. In Folge des Einfügens der neuen §§ 24 bis 28 TVÜ-Bund wird aus dem bisherigen § 24 TVÜ-Bund ab dem 1. Januar 2014 der § 29 TVÜ-Bund. Wegen der Aufhebungen in § 17 TVÜ-Bund sowie der Anlagen 2 und 4 TVÜ-Bund mit Ablauf des 31. Dezember 2013 sind Folgeänderungen in § 24 Abs. 2 Satz 2 erforderlich. Dadurch ergeben sich keine materiellen Änderungen.

Mit Änderungstarifvertrag Nr. 13 vom 18. April 2018 zum TVÜ-Bund wurden § 29a und § 29b neu eingefügt. Auf Teil C Ziffer 1 meines Rundschreibens vom 19. Juli 2018 - D 5 - 31002/51#9 wird verwiesen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?