In der neuen Nr. 11 der Anlage 5 zu § 23 TVÜ-Bund sind Übergangsregelungen für Beschäftigte mit besonderen körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten vereinbart worden, die eines der in Nr. 11 aufgeführten Tätigkeitsmerkmale erfüllen. Es handelt sich dabei um spezifische Tätigkeitsmerkmale in Metallberufen aus dem Allgemeinen Teil des Lohngruppenverzeichnisses, bei denen sich die Tarifvertragsparteien nicht auf aktuelle Tätigkeitsmerkmale für die Entgeltordnung verständigen konnten. Diese Übergangsregelung gilt sowohl für in den TVöD übergeleitete als auch für nach dem Inkrafttreten des TVöD neu eingestellte Beschäftigte. Für Eingruppierungen gelten die Tätigkeitsmerkmale in Nr. 11 der Anlage 5 zu § 23 TVÜ-Bund (Nr. 11 Buchstabe b Satz 1 der Anlage 5 zu § 23 TVÜ-Bund), welche sich von den früheren Tätigkeitsmerkmalen nur insoweit unterscheiden, als dass ihnen neben redaktionellen Anpassungen jeweils eine Entgeltgruppe des TVöD zugeordnet ist. Die Protokollerklärung zu § 3 Abs. 3 und 4 TV EntgO Bund gilt entsprechend. Im Übrigen gelten auch für Eingruppierungsvorgänge von diesen Beschäftigten ab dem 1. Januar 2014 die Eingruppierungsgrundsätze des § 12 (Bund) TVöD und des TV EntgO Bund.
Die nach diesen Tätigkeitsmerkmalen eingruppierten und am 31. Dezember 2013 vorhandenen Beschäftigten werden nicht nach den Regelungen des 5. Abschnitts TVÜ-Bund in den TV EntgO Bund übergeleitet. Die Beschäftigten bleiben jedoch für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe eingruppiert, sofern deren Arbeitsverhältnis zum Bund über den 31. Dezember 2013 hinaus fortbesteht und sie am 1. Januar 2014 unter den Geltungsbereich des TVöD fallen (Nr. 11 Buchstabe a Satz 1 der Anlage 5 zu § 23 TVÜ-Bund). Die Protokollerklärung zu § 25 Abs. 1 TVÜ-Bund gilt entsprechend, d. h. die bisher nur vorläufige Entgeltgruppe des TVöD nach der Anlage 2 oder 4 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung gilt ab dem 1. Januar 2014 als "richtige" Eingruppierung; eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung findet nicht statt (Nr. 11 Buchstabe a Satz 2 der Anlage 5 zu § 23 TVÜ-Bund).
Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bin ich damit einverstanden, dass Beschäftigte, die nach einem Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 8 oder Entgeltgruppe 9a der Nr. 11 der Anlage 5 zu § 23 TVÜ-Bund eingruppiert sind (Metallberufe), gleichwohl die Anforderung in dem Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 1 ["(…) die ein Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppen 8 oder 9a der Teile III, IV, V oder VI erfüllen (…)"] des Teils III Abschnitt 4 der Entgeltordnung (Ausbilderinnen und Ausbilder in Betrieben und Werkstätten) erfüllen. Dadurch können auch Beschäftigte in Metallberufen bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen als Ausbilderin oder als Ausbilder eingruppiert sein und die Ausbildungszulage (§ 16 TV EntgO Bund) erhalten.