Die Besitzstandszulage des § 9 TVÜ-Bund (Vergütungsgruppenzulagen) wird ebenfalls letztmalig bis zum 31. Dezember 2013 verlängert. Dadurch können in den TVöD übergeleitete Beschäftigte ihre nach den früheren Regelungen des BAT vor der Überleitung in den TVöD zwar begonnene, aber nicht zu Ende geführte Zeit für eine Vergütungsgruppenzulage unter den Voraussetzungen des § 9 TVÜ-Bund noch nachvollziehen. Der individuelle Zeitpunkt, an dem nach dem früheren Recht des BAT der Erhalt einer Vergütungsgruppenzulage erfolgt wäre, muss bis zum 31. Dezember 2013 vorgelegen haben. Zuletzt war die Regelung des § 9 TVÜ-Bund bis zum 29. Februar 2012 verlängert worden. Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bin ich damit einverstanden, dass meine beiden übertariflichen Maßnahmen zu § 8 TVÜ-Bund dieses Rundschreibens zum einheitlichen Fristbeginn für die Antragstellung und zur Dauer der Nachzahlung (siehe vorherige Ziffer 2.2) auch für Fälle des § 9 TVÜ-Bund Anwendung finden.
In der neuen Konkurrenzregelung des § 9 Abs. 4 Satz 3 TVÜ-Bund wird klargestellt, dass neben der Besitzstandregelung des § 9 TVÜ-Bund ein weiterer Anspruch auf eine Entgeltgruppenzulage nach dem TV EntgO Bund nicht zusteht.
Weiterhin bin ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen damit einverstanden, dass hinsichtlich der außertariflich anstelle der Bewährungszulage für "Angestellte im Schreibdienst und Fernschreibdienst" (Fußnote 1 der Vergütungsgruppe VII des Teils II Abschnitt N Unterabschnitt I/II der Anlage 1a zum BAT) gezahlten Besitzstandszulage die Regelungen des § 9 Abs. 2a und Abs. 4 TVÜ-Bund weiterhin entsprechend gelten. Zur Durchführung des § 9 TVÜ-Bund siehe im Übrigen mein weiterhin anzuwendendes Rundschreiben D 5 – 220 233 – 51/1 vom 23. Februar 2009 - D 5 - 220 233 - 51/1; das Befristungsdatum ist jeweils durch das Datum 31. Dezember 2013 zu ersetzen. D. h. seit dem 1. Januar 2014 können zwar keine neuen Fälle mehr entstehen; vorhandene Bestandsfälle – also diejenigen, die die Anspruchsvoraussetzungen spätestens am 31. Dezember 2013 erfüllt haben –, erhalten die außertarifliche Besitzstandszulage jedoch weiterhin, soweit und solange die Voraussetzungen dafür vorliegen.
Die außertariflichen Maßnahmen zur Gewinnung von Schreibkräften für Tätigkeiten außerhalb des Schreib- und Fernschreibdienstes finden weiterhin Anwendung (siehe Rundschreiben vom 28. Februar 2008 - D II 2 - 220 254/2 i. V. m. Teil I Ziffer 2 des Rundschreibens vom 25. Januar 2013 - D 5 - 220 254/2. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass bis zu dem Zeitpunkt des damit verbundenen Tätigkeitswechsels 1 TVÜ-Bund galt (siehe Ziffer 1.2).