Sofern am 1. Oktober 2005 die Hälfte der für die Vergütungsgruppenzulage erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit erfüllt war, findet die bisherige Regelung des § 9 Abs. 2 TVÜ-Bund weiterhin Anwendung, d. h. die Vergütungsgruppenzulage steht ab Vollendung der Aufstiegszeit unter den weiteren Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 TVÜ-Bund zu, ohne dass es hierzu eines Antrags des Beschäftigten bedarf. Insoweit hat es keinerlei Änderungen der bisherigen Regelungen in § 9 Abs. 2 TVÜ-Bund gegeben.
Durch den neuen Absatz 2a in § 9 TVÜ-Bund ist hinzugekommen, dass die Beschäftigten – dann auf schriftlichen Antrag – auch dann noch einen Anspruch auf Zahlung der Vergütungsgruppenzulage erhalten, wenn sie am 1. Oktober 2005 zwar noch nicht die Hälfte der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit für die Vergütungsgruppenzulage zurückgelegt hatten, aber bei Fortgeltung des früheren Tarifrechts die Voraussetzungen der Vergütungsgruppenzulage spätestens zum 31. Dezember 2009 erfüllt hätten (vgl. Ziffer 3.2.2 des Rundschreibens vom 10. Oktober 2005 – D II 2 – 220 210/643).
Ein ehemaliger Angestellter mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1 des Teils II Abschn. L Unterabschn. I der Anlage 1a BAT ist am 1. Oktober 2005 in den TVöD übergeleitet worden; diese Tätigkeiten sind ihm am 1. Dezember 2003 übertragen worden. Aus dieser Tätigkeit hätten ihm bei Fortgeltung des BAT nach sechsjähriger Bewährung eine Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 7,5 v. H. der Anfangsgrundvergütung der Vergütungsgruppe Vb BAT (106,86 EUR) zugestanden. Der individuelle Zeitpunkt, zu dem ihm bei Fortgeltung des BAT eine Vergütungsgruppenzulage zugestanden hätte, ist der 1. Dezember 2009. Weil zum Zeitpunkt der Überleitung in den TVöD die erforderliche sechsjährige Zeit der Bewährung nicht bereits zur Hälfte erfüllt war - die Hälfte der Bewährungszeit wurde erst am 1. Dezember 2006 erreicht -, hatte er keinen Anspruch auf die Besitzstandszulage nach § 9 Abs. 2 TVÜ-Bund.
Nach dem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen § 9 Abs. 2a TVÜ-Bund erfüllt der Beschäftigte jedoch nunmehr ab dem 1. Dezember 2009 die Voraussetzungen für einen Anspruch auf die Besitzstandszulage nach § 9 Abs. 2 TVÜ-Bund (ein entsprechender Antrag sowie die Erfüllung der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 9 Abs. 2 TVÜ-Bund wird vorausgesetzt). Dass er am Stichtag 1. Oktober 2005 die Hälfte der erforderlichen Zeit der Bewährung nicht erfüllt hat, spielt hierbei keine Rolle. Er erhält daher ab dem 1. Dezember 2009 eine Besitzstandszulage in Höhe des Betrages, der als Vergütungsgruppenzulage zu zahlen gewesen wäre, wenn diese bereits am 30. September 2005 zugestanden hätte (106,86 EUR). Nach der Protokollerklärung zu § 9 Abs. 4 Satz 2 TVÜ-Bund erhöhte sich dieser Betrag um 6 v. H. auf 113,27 EUR.
Hinsichtlich der Bewährungszulage für "Angestellte im Schreibdienst und Fernschreibdienst" bin ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen - ergänzend zu meinem Rundschreiben vom 24. Oktober 2005 – D II 2 – 220 210 – 1/9 mit folgender übertariflichen Maßnahme einverstanden: Für in den TVöD übergeleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung des früheren Rechts eine Bewährungszulage (Fußnote 1 der Vergütungsgruppe VII des Teils II Abschnitt N, Unterabschnitt I / II der Anlage 1a zum BAT) in der Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 31. Dezember 2009 erhalten hätten, gilt die Regelung des § 9 Abs. 2a TVÜ-Bund entsprechend. Den vorgenannten Beschäftigten, die an Stelle der bisherigen Bewährungszulage eine übertarifliche Besitzstandszulage erhalten, ist schriftlich mitzuteilen, dass im Übrigen die Regelungen des § 9 Abs. 2a und 4 TVÜ-Bund entsprechend gelten und dass es sich bei der Zahlung weiterhin um eine befristete übertarifliche Maßnahme handelt, die längstens bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung erfolgt.