Sofern am 1. November 2006 die Hälfte der für die Vergütungsgruppenzulage erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit erfüllt war, findet die bisherige Regelung des § 9 Absatz 2 TVÜ-Länder weiterhin Anwendung, d. h. die Besitzstandszulage steht ab Vollendung der "Aufstiegszeit" unter den weiteren Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 TVÜ-Länder zu, ohne dass es hierzu eines Antrags des Beschäftigten bedarf. Insoweit hat es keinerlei Änderungen der bisherigen Regelungen in § 9 Absatz 2 TVÜ-Länder gegeben.
Nach dem neuen Absatz 2a haben die Beschäftigten - auf schriftlichen Antrag - auch dann noch einen Anspruch auf Zahlung der Besitzstandszulage, wenn sie am 1. November 2006 zwar noch nicht die Hälfte der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit für die Vergütungsgruppenzulage zurückgelegt hatten, aber bei Fortgeltung des früheren Tarifrechts die Voraussetzungen der Vergütungsgruppenzulage spätestens zum 31. Dezember 2010 erfüllt hätten.
Sofern Ansprüche aus § 9 Absatz 2a TVÜ-Länder (i. d. F. des Änd.-TV Nr. 2 zum TVÜ-Länder) durch schriftlichen Antrag bis zum 31. Dezember 2009 geltend gemacht werden, erhebt das Niedersächsische Finanzministerium im Interesse einer gleichmäßigen Verfahrensweise bei den antragsabhängigen Tatbeständen (§§ 8 bis 11 TVÜ-Länder) keine Bedenken, Zahlungen ggf. auch noch ab dem 1. März 2009 bzw. ab dem nachfolgend maßgeblichen Zeitpunkt zu leisten. Bei Anträgen ab dem 1. Januar 2010 werden Leistungen unter Beachtung der Ausschlussfrist des § 37 TV-L erbracht.
Beschäftigte, die bei Fortgeltung des früheren Tarifrechts erst am 1. Januar 2011 oder später die Voraussetzungen der Vergütungsgruppenzulage erfüllen würden, aber zum 1. November 2006 noch nicht die Hälfte der erforderlichen Zeit für die Vergütungsgruppenzulage erfüllt hatten, werden von der Neuregelung nicht erfasst.
Beispiel (Tarifgebiet West):
Ein ehemaliger Angestellter mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1 des Teils II Abschnitt L Unterabschnitt I der Anlage 1 a BAT ist am 1. November 2006 in den TV-L übergeleitet worden; diese Tätigkeiten sind ihm am 1. Dezember 2003 übertragen worden. Aus dieser Tätigkeit hätte ihm bei Fortgeltung des BAT nach sechsjähriger Bewährung eine Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 7,5 v.H. der Anfangsgrundvergütung der Vergütungsgruppe Vb BAT (das wären am 31. Oktober 2006 106,86 EUR gewesen) zugestanden. Der individuelle Zeitpunkt, zu dem ihm bei Fortgeltung des BAT eine Vergütungsgruppenzulage zugestanden hätte, ist der 1. Dezember 2009. Weil zum Zeitpunkt der Überleitung in den TV-L die erforderliche sechsjährige Zeit der Bewährung nicht bereits zur Hälfte erfüllt war - die Hälfte der Bewährungszeit wurde erst am 1. Dezember 2006 erreicht -, hatte er keinen Anspruch auf die Besitzstandszulage nach § 9 Absatz 2 TVÜ-Länder.
Nach dem am 1. März 2009 in Kraft getretenen § 9 Absatz 2a TVÜ-Länder erfüllt der Beschäftigte jedoch nunmehr ab dem 1. Dezember 2009 die Voraussetzungen für einen Anspruch auf die Besitzstandszulage nach § 9 Absatz 2 TVÜ-Länder (ein entsprechender schriftlicher Antrag sowie die Erfüllung der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 9 Absatz 2 TVÜ-Länder wird vorausgesetzt). Dass er am Stichtag 1. November 2006 die Hälfte der erforderlichen Zeit der Bewährung nicht erfüllt hat, spielt hierbei keine Rolle. Er erhält ab dem 1. Dezember 2009 eine Besitzstandszulage in Höhe des Betrages, der als Vergütungsgruppenzulage zu zahlen gewesen wäre, wenn diese bereits am 31. Oktober 2006 zugestanden hätte (106,86 EUR). Nach § 9 Absatz 4 Satz 2 TVÜ-Länder und der Protokollerklärung hierzu erhöht sich dieser Betrag um 2,9 v.H. (1. Januar 2008) und 3,0 v.H. (1. März 2009) auf 113,26 EUR sowie zum 1, März 2010 um weitere 1,2 v.H.
Hinsichtlich der Bewährungszulage für übergeleitete Angestellte im Schreibdienst bzw. im Fernschreib- und Funkfernschreibdienst verweise ich zunächst auf Ziffer 5.1.4 Buchstabe d der 1. Änderung der Durchführungshinweise zum TVÜ-Länder vom 18. August 2006 in der für Niedersachsen geltenden Fassung vom 30. März 2007. Danach sind die Personaldienststellen ermächtigt, diese Bewährungszulage außertariflich entsprechend § 9 TVÜ befristet bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung zu gewähren.
Aus Sicht des Niedersächsischen Finanzministeriums bestehen auch keine Bedenken, für in den TV-L übergeleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung des früheren Rechts eine Bewährungszulage (Fußnote 1 zur Vergütungsgruppe VII des Teils II Abschnitt N Unterabschnitt I / II / III der Anlage 1 a zum BAT) in der Zeit vom 1. November 2008 bis 31. Dezember 2010 erhalten hätten, die Regelung des § 9 Absatz 2a TVÜ-Länder entsprechend anzuwenden. Den vorgenannten Beschäftigten, die an Stelle der bisherigen Bewährungszulage eine außertarifliche Besitzstandszulage erhalten, ist schriftlich mitzuteilen, dass im Übrigen die Regelungen des § 9 Absatz 2a und 4 TVÜ-Länder entsprechend gelten und dass es sich bei der Zahlung um eine befristete außertarifliche Maßnahme hand...