Soweit ein der Vergütungsgruppenzulage vorausgehender Fallgruppenaufstieg am 31. Oktober 2006 bereits erfolgt war, sah § 9 Absatz 3 Buchstabe b TVÜ-Länder a. F. vor, dass die Vergütungsgruppenzulage dann noch erreicht wurde, wenn am 1. November 2006 die Hälfte der Gesamtzeit für den Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage einschließlich der Zeit für den vorausgehenden Aufstieg zurückgelegt war.
Mit der neuen 2. Alternative in § 9 Absatz 3 Buchstabe b Satz 1 TVÜ-Länder ist nunmehr geregelt, dass die Besitzstandszulage - auf schriftlichen Antrag hin - auch dann zustehen kann, wenn am 1. November 2006 noch nicht die Hälfte der Gesamtzeit für den Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage (einschließlich der Zeit für den vorausgehenden Aufstieg) zurückgelegt war. Voraussetzung für das Entstehen des Anspruchs auf die Besitzstandszulage ist in diesem Fall, dass die Vergütungsgruppenzulage bei Fortgeltung des bisherigen Rechts bis zum 31. Dezember 2010 erworben worden wäre. Wie die bisherige Regelung gilt auch die Neuregelung nicht nur für die in die Entgeltgruppen 3, 5, 6 und 8 übergeleiteten Beschäftigten, sondern für alle aus der Anlage 1 a zum BAT / BAT-O in den TV-L übergeleiteten ehemaligen Angestellten.
Beispiel 1 (Tarifgebiete West und Ost):
Eine Erzieherin wurde am 1. Oktober 2003 in Vergütungsgruppe VIb eingestellt. Am 1. Oktober 2006 erfolgte die Höhergruppierung nach Vergütungsgruppe Vc und am 1. November 2006 die Überleitung in die Entgeltgruppe 8.
Am 1. November 2006 war weniger als die Hälfte der insgesamt siebenjährigen Aufstiegszeit für die Erlangung der Vergütungsgruppenzulage (dreijährige Bewährung für den Aufstieg nach Vergütungsgruppe Vc, vierjährige Tätigkeit in der entsprechenden Fallgruppe der Vergütungsgruppe Vc für die Vergütungsgruppenzulage) zurückgelegt, nämlich drei Jahre und ein Monat.
Die vierjährige Zeit der Tätigkeit als Erzieherin in der entsprechenden Fallgruppe der Vergütungsgruppe Vc wird mit Ablauf des 30. September 2010 erreicht. Auf schriftlichen Antrag der Erzieherin steht ihr die Vergütungsgruppenzulage als Besitzstandszulage ab dem 1. Oktober 2010 zu.
Beispiel 2 (Tarifgebiete West und Ost):
Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit entsprechender Tätigkeit sind in Vergütungsgruppe Vb eingruppiert. Nach zweijähriger Bewährung stiegen sie in die Vergütungsgruppe IVb auf und erhielten nach weiterer sechsjähriger Tätigkeit eine Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 6.v.H. der Anfangsgrundvergütung der Vergütungsgruppe IVb.
Ein Sozialpädagoge mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit wurde am 1. Dezember 2002 in Vergütungsgruppe Vb eingestellt und am 1. Dezember 2004 nach entsprechender Bewährung in die Vergütungsgruppe IVb höhergruppiert. Die Überleitung am 1. November 2006 erfolgte in die Entgeltgruppe 9. Zu diesem Zeitpunkt waren von der Gesamtaufstiegszeit von acht Jahren insgesamt drei Jahre und elf Monate zurückgelegt. Die Voraussetzungen des § 9 Absatz 3 Buchstabe b TVÜ-Länder für das Erreichen der Vergütungsgruppenzulage waren nicht erfüllt. Am 1. Dezember 2010 vollendet der Beschäftigte die sechsjährige Tätigkeit nach der Höhergruppierung infolge Bewährung. Auf schriftlichen Antrag erhält der Beschäftigte von diesem Zeitpunkt an die Vergütungsgruppenzulage als Besitzstandszulage.
Sofern Ansprüche aus § 9 Absatz 3 Buchstabe b Satz 1 2. Alternative TVÜ-Länder (i. d. F. des Änd.-TV Nr. 2 zum TVÜ-Länder) durch schriftlichen Antrag bis zum 31. Dezember 2009 geltend gemacht werden, erhebt das Niedersächsische Finanzministerium im Interesse einer gleichmäßigen Verfahrensweise bei den antragsabhängigen Tatbeständen (§§ 8 bis 11 TVÜ-Länder) keine Bedenken, Zahlungen ggf. auch noch ab dem 1. März 2009 bzw. ab dem nachfolgend maßgeblichen Zeitpunkt zu leisten. Bei Anträgen ab dem 1. Januar 2010 werden Leistungen ausschließlich unter Beachtung der Ausschlussfrist des § 37 TV-L erbracht.