Für ehemalige Angestellte, die in die Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 übergeleitetet wurden, und die im Anschluss an einen zum Überleitungszeitpunkt noch nicht erreichten Fallgruppenaufstieg bei Fortgeltung des früheren Tarifrechts zukünftig noch eine Vergütungsgruppenzulage hätten erreichen können, sieht § 9 Absatz 3 Buchstabe a TVÜ-Länder zum individuellen Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert worden wären, einen Aufstieg in die nächsthöhere bzw. übernächste Entgeltgruppe des TV-L nach den Regelungen des § 8 Absatz 1 Satz 2 bis 4 TVÜ-Länder vor.
War bislang für diese Fallgestaltung die Zahlung einer Besitzstandszulage für die Vergütungsgruppenzulage ausgeschlossen, sieht § 9 Absatz 3 Buchstabe c TVÜ-Länder nunmehr vor, dass Beschäftigte - auf schriftlichen Antrag - die Besitzstandszulage ab dem individuellen Zeitpunkt erhalten, zu dem ihnen die Zulage nach bisherigem Recht zugestanden hätte. Voraussetzung hierfür ist, dass
- die Überleitung in den TV-L in eine der Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 erfolgt ist,
- der Fallgruppenaufstieg nach früherem Tarifrecht spätestens am 31. Oktober 2008 erreicht worden wäre (also tatsächliche Höhergruppierung nach den Regelungen des § 8 Absatz 1 Satz 2 bis 4 TVÜ-Länder a. F. in der Zeit vom 1. November 2006 bis 31. Oktober 2008),
- am 1. November 2008 die Hälfte der Gesamtzeit für den Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage einschließlich der Zeit für den vorausgehenden Aufstieg erreicht war und
- die Vergütungsgruppenzulage nach Maßgabe des § 9 Absatz 2 Satz 3 2. und 3. Spiegelstrich bei Fortgeltung des BAT / BAT-O bis zum 31. Dezember 2010 erworben worden wäre.
Beispiel 1 (Tarifgebiete West und Ost):
Eine Erzieherin mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 5 des Teils II Abschnitt G der Anlage 1 a zum BAT ist am 1. November 2006 in die Entgeltgruppe 6 übergeleitet worden. Die Tätigkeiten wurden ihr am 1. Dezember 2003 übertragen. Bei Fortgeltung des früheren Tarifrechts hätte sie zum 1. Dezember 2006 nach dreijähriger Bewährung einen Fallgruppenaufstieg in Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 7 erreichen und zum 1. Dezember 2010 nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Fallgruppe eine Vergütungsgruppenzulage erhalten können.
Nach § 9 Absatz 3 Buchstabe a TVÜ-Länder wurde sie zum 1. Dezember 2006 in Entgeltgruppe 8 höhergruppiert; eine Besitzstandszulage für die Vergütungsgruppenzulage stand bislang zum 1. Dezember 2010 nicht zu. Nach § 9 Absatz 3 Buchstabe c TVÜ-Länder kann sie nunmehr die Besitzstandszulage zum 1. Dezember 2010 erreichen, weil sie
- vor dem 1. November 2008 den Fallgruppenaufstieg erreicht hätte und tatsächlich zwischen dem 1. November 2006 und 31. Oktober 2008 höhergruppiert worden ist,
- am 1. November 2008 die Hälfte der Gesamtzeit für den Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage einschließlich der Zeit für den vorausgehenden Aufstieg (Hälfte von 7 = 3,5 Jahre) mit 4 Jahren und 11 Monaten erreicht hatte und
- die Vergütungsgruppenzulage bei Fortgeltung des früheren Rechts vor dem 31. Dezember 2010, nämlich am 1. Dezember 2010, erreicht hätte.
Beispiel 2 (Tarifgebiete West und Ost):
Eine Erzieherin wurde am 1. Oktober 2005 in Vergütungsgruppe VIb eingestellt. Die Überleitung am 1. November 2006 erfolgte in die Entgeltgruppe 6. Am 1. Oktober 2008 erfolgte die Höhergruppierung nach Entgeltgruppe 8.
Am 1. November 2008 hat die Erzieherin von der Gesamtaufstiegszeit von sieben Jahren drei Jahre und einen Monat und damit nicht die Hälfte zurückgelegt.
Die Besitzstandszulage wird auch nach der Neuregelung nicht erreicht. Darauf, ab wann die Besitzstandszulage zustünde (1. Oktober 2012), kommt es nicht mehr an.
Beispiel 3 (Tarifgebiete West und Ost):
Die Erzieherin im Beispielsfall 2 wurde bereits am 1. Oktober 2004 eingestellt, in die Entgeltgruppe 6 übergeleitet und am 1. Oktober 2007 in die Entgeltgruppe 8 höhergruppiert.
Sie hat am 1. November 2008 von der Gesamtaufstiegszeit vier Jahre und einen Monat zurückgelegt und erfüllt damit diese Anforderung. Da die Vergütungsgruppenzulage bei Fortgeltung des früheren Tarifrechts aber erst zum 1. Oktober 2011 erreicht würde, wird die Erzieherin von der Neuregelung nicht erfasst; ihr steht mithin die Vergütungsgruppenzulage nicht zu.
Sofern Ansprüche aus § 9 Absatz 3 Buchstabe c TVÜ-Länder (i. d. F. des Änd.-TV Nr. 2 zum TVÜ-Länder) durch schriftlichen Antrag bis zum 31. Dezember 2009 geltend gemacht werden, erhebt das Niedersächsische Finanzministerium im Interesse einer gleichmäßigen Verfahrensweise bei den antragsabhängigen Tatbeständen (§§ 8 bis 11 TVÜ-Länder) keine Bedenken, Zahlungen ggf. auch noch ab dem 1. März 2009 bzw. ab dem nachfolgend maßgeblichen Zeitpunkt zu leisten. Bei Anträgen ab dem 1. Januar 2010 werden Leistungen ausschließlich unter Beachtung der Ausschlussfrist des § 37 TV-L erbracht.