3.1 Voraussetzungen in der Person (§ 6 TV EntgO Bund)
§ 6 TV EntgO Bund stellt klar, dass es sich bei den im Abschnitt II dieses Tarifvertrages definierten Ausbildungen um Voraussetzungen in der Person im Sinne des § 12 (Bund) Abs. 2 Satz 6 TVöD handelt, die für die Eingruppierung erfüllt sein müssen, wenn ein Tätigkeitsmerkmal eine solche Anforderung enthält. Diese "vor die Klammer gezogenen" Definitionen dienen dazu, eine einheitliche Auslegung für alle Tätigkeitsmerkmale zu gewährleisten. Zudem wird auf diese Weise die Wiederholung der Definitionen an verschiedenen Stellen der Entgeltordnung vermieden.
3.2 Wissenschaftliche Hochschulbildung (§ 7 TV EntgO Bund)
In verschiedenen Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung wird ab Entgeltgruppe 13 eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung von den Beschäftigten gefordert (z. B. in Teil I [Beschäftigte im Verwaltungsdienst] oder in Teil III Abschnitt 12 [Beschäftigte in der Forschung]). Die in § 7 TV EntgO Bund enthaltene Definition der wissenschaftlichen Hochschulbildung berücksichtigt die sich aus dem Bologna-Prozess ergebenden Änderungen. Danach erfüllen nicht nur Masterabschlüsse, die an wissenschaftlichen Hochschulen erworben wurden, den Tatbestand der abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung, sondern auch akkreditierte Masterabschlüsse an Fachhochschulen, wenn der jeweilige Abschluss den Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes des Bundes eröffnet (§ 7 Abs. 2 Satz 3 TV EntgO Bund). Die Definition ersetzt die bisher in der Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil I der Vergütungsordnung vereinbarte veraltete Definition der abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung. Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bin ich abweichend von § 7 Abs. 2 Satz 2 damit einverstanden, dass ein an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule erworbener Magisterabschluss einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 gleichgestellt ist. Hinsichtlich der Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse siehe Ziffer 3.5.
Ein Bachelorabschluss mit Promotion erfüllt nicht die Anforderung der wissenschaftlichen Hochschulbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 1. Es bestehen jedoch keine Bedenken, dass bei Beschäftigten mit einem Bachelor-Abschluss plus Promotion geprüft wird, ob und wann die tariflichen Anforderungen eines Sonstigen Beschäftigten erfüllt werden. Dazu ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bin ich damit einverstanden, dass bei Beschäftigten, die nach einem Tätigkeitsmerkmal des Teils III Abschnitt 12 Entgeltordnung Bund (Beschäftigte in der Forschung) eingruppiert sind und über einen Bachelorabschluss mit Promotion verfügen, diese Abschlusskombination der wissenschaftlichen Hochschulbildung im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 gleichgestellt ist, wenn die Promotion und der Bachelorstudiengang einen inhaltlichen Zusammenhang aufweisen und im wissenschaftlich-fachlichen Bezug zu der übertragenen Forschungstätigkeit stehen.
3.3 Hochschulbildung (§ 8 TV EntgO Bund)
Die Entgeltordnung enthält viele Tätigkeitsmerkmale ab der Entgeltgruppe 9b, die die Anforderung einer abgeschlossenen Hochschulbildung enthalten (z. B. Teil III Abschnitt 2 [Beschäftigte in Archiven, Bibliotheken, Büchereien, Museen und anderen wissenschaftlichen Anstalten] oder in Teil III Abschnitt 24 [Beschäftigte in der Informationstechnik]). Die Entgeltordnung enthält erstmals in § 8 TV EntgO Bund eine zentrale Definition der Hochschulbildung, die die sich aus dem Bologna-Prozess ergebenden Änderungen berücksichtigt. Inhaltlich beschreibt die Hochschulbildung das Niveau des Bachelor-Abschlusses bzw. des bisherigen Fachhochschulabschlusses.
Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bin ich abweichend von § 8 Satz 3 ("Der Bachelorstudiengang muss nach den Regelungen des Akkreditierungsrats akkreditiert sein") damit einverstanden, dass diese Anforderung bei Einstellungen ab 1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2022 vorübergehend in der Weise ausgesetzt wird, dass auf die formale Akkreditierung verzichtet werden kann, wenn hinreichend sichergestellt ist, dass der Studienabschluss den Qualitätsstandard eines wissenschaftlichen Hochschulabschlusses genügt. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn es sich bei der Hochschule um eine staatliche Hochschule oder um eine Hochschule in der Trägerschaft der öffentlichen Hand handelt.
3.4 Technische Hochschulbildung (§ 9 TV EntgO Bund)
Insbesondere die Tätigkeitsmerkmale für Ingenieure (Teil III Abschnitt 25) enthalten die Anforderung der abgeschlossenen technischen Hochschulbildung. Für diese Tätigkeitsmerkmale enthält § 9 TV EntgO Bund eine zentrale Definition der technischen Hochschulbildung, welche die veraltete Vorbemerkung Nr. 2 zu allen Vergütungsgruppen der Vergütungsordnung ersetzt. Auch diese Definition berücksichtigt die sich aus dem Bologna-Prozess ergebenden Änderungen. Eine abgeschlossene technische Hochschulbildung liegt vor, wenn ein Bachelor- bzw. entsprechender Hochschulabschluss an einer Hochschule im Sinne des § 1 HRG erlangt wurde, der den Zugang zur Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes des Bundes eröffnet.
3.5 Ausländische Hochschulabschlüsse (§ 7 Satz 6 TV EntgO Bund)
Ein auslä...