Insbesondere die Tätigkeitsmerkmale für Ingenieure (Teil III Abschnitt 25) enthalten die Anforderung der abgeschlossenen technischen Hochschulbildung. Für diese Tätigkeitsmerkmale enthält § 9 TV EntgO Bund eine zentrale Definition der technischen Hochschulbildung, welche die veraltete Vorbemerkung Nr. 2 zu allen Vergütungsgruppen der Vergütungsordnung ersetzt. Auch diese Definition berücksichtigt die sich aus dem Bologna-Prozess ergebenden Änderungen. Eine abgeschlossene technische Hochschulbildung liegt vor, wenn ein Bachelor- bzw. entsprechender Hochschulabschluss an einer Hochschule im Sinne des § 1 HRG erlangt wurde, der den Zugang zur Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes des Bundes eröffnet.

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