Ein ausländischer Hochschulabschluss gilt nur dann als wissenschaftliche Hochschulbildung im Sinne des § 7 TV EntgO Bund, Hochschulbildung im Sinne des § 8 TV EntgO Bund bzw. als technische Hochschulbildung im Sinne des § 9 TV EntgO Bund, wenn er von der zuständigen staatlichen Stelle als dem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar bewertet wurde (§ 7 Satz 6, § 8 Satz 5 und § 9 Satz 2 TV EntgO Bund). Die bei der Kultusministerkonferenz eingerichtete Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) stellt mit der Datenbank anabin Informationen zur Bewertung ausländischer Bildungsnachweise bereit. Die Einstufung eines ausländischen Bildungsabschlusses ist grundsätzlich durch Konsultation dieser Datenbank festzustellen.
3.5.1 Abfrage der Datenbank ANABIN
Die Datenbank ist im Internet unter https://anabin.kmk.org/anabin.html zugänglich. Eine eindeutige Vergleichbarkeit eines ausländischen Bildungsabschlusses mit einem deutschen Abschluss ist nach der Datenbank anzunehmen, wenn der ausländische Bildungsabschluss
- einer anerkannten Hochschule verliehen wurde (bei Hochschulabschlüssen von privaten Hochschulen ist bei der Akkreditierung der Bildungseinrichtung und des Studiengangs von einer Vergleichbarkeit auszugehen) und
- der Äquivalenzklasse "Gleichwertig" oder "Entspricht" in Bezug auf einen deutschen Bildungsabschluss zugeordnet ist.
Ein Beschäftigter mit einem im Vereinigten Königreich an der London School of Economics and Political Science erworbenen "Master of Philosophy (M.Phil)" bewirbt sich auf eine Stelle, die mit Entgeltgruppe 13 bewertet ist. Eine Eingruppierung in diese Entgeltgruppe setzt unter anderem eine "abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung" voraus. In der Datenbank anabin ist die London School of Economics and Political Science mit dem Status "H+" aufgeführt; es handelt sich also um eine anerkannte Hochschule. Der Abschluss "Master of Philosophy (M.Phil)" ist der Äquivalenzklasse "Gleichwertig" bezogen auf einen an einer deutschen Universität erworbenen Diplomgrad zugeordnet. Da der Abschluss mit einer "abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung" gleichwertig ist, kann die Eingruppierung in Entgeltgruppe 13 erfolgen.
3.5.2 Einzelanfrage bei der ZAB
Sofern ein ausländischer Bildungsabschluss nicht in der Datenbank anabin aufgeführt ist oder die Entsprechung zu einem deutschen Bildungsabschluss anhand der Datenbank oder auf anderem Wege nicht eindeutig festgestellt werden kann, ist eine Bewertung des ausländischen Hochschulabschlusses der ZAB erforderlich. Gutachtenanfragen für die Bewertung zur Vergleichbarkeit einer ausländischen Hochschulqualifikation mit einem deutschen Hochschulabschluss sind für öffentliche Arbeitgeber bei der ZAB nicht mehr möglich.
Beispiel 1:
Ein Beschäftigter mit einem in Irland an der Dublin City University erworbenen "Master of Business Administration (M.B.A.)" bewirbt sich auf die im Beispiel 1 genannte Stelle. In der Datenbank anabin ist die Dublin City University mit dem Status H+ aufgeführt, es handelt sich also um eine anerkannte Hochschule. Allerdings sind für den Abschluss "Master of Business Administration (M.B.A.)" (noch) keine Äquivalenzklassen ausgewiesen. Die Gleichwertigkeit mit einem deutschen Hochschulabschluss kann daher nicht über anabin festgestellt werden. Der Beschäftigte muss eine Zeugnisbewertung der ZAB vorlegen.
Beispiel 2:
Ein Beschäftigter mit einem in Tschechien an der Západoceská univerzita v Plzni (Universität Pilsen) erworbenen "Inzenýr (aplikovane vedy a informatika)" (Ingenieur im Fach Angewandte Wissenschaften und Informatik) bewirbt sich auf die im Beispiel 1 genannte Stelle. In der Datenbank anabin ist die Západoceská univerzita v Plzni mit dem Status H+ aufgeführt, es handelt sich also um eine anerkannte Hochschule. Allerdings ist für den Abschluss "Inzenýr (aplikovane vedy a informatika)" die Äquivalenzklasse "Entspricht" bezogen auf den Diplomgrad einer Universität bzw. den "Magister/Master konsekutiv" zugeordnet. Da der Abschluss einer "abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung" entspricht, kann die Eingruppierung in Entgeltgruppe 13 erfolgen.
Eine Zeugnisbewertung kann von Privatpersonen gebührenpflichtig bei der ZAB beantragt werden. Sie ist jedoch ausschließlich im konkreten Bedarfsfall anzufordern. Der Bescheinigung ist zu entnehmen, welcher deutschen Qualifikation der ausländische Hochschulabschluss entspricht. Somit sind die erforderlichen Informationen zur Beantwortung von Eingruppierungsfragen enthalten. Für nicht abgeschlossene Hochschulausbildungen sowie für nicht dem Hochschulbereich zuzuordnende Ausbildungen stellt die ZAB keine Bescheinigungen aus. Besondere gesetzliche Regelungen, die die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen betreffen, sind vorrangig zu beachten.