4.1 Gliederung
In Teil III der Entgeltordnung sind die Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigtengruppen geregelt. Das Verhältnis dieses Teils zu den anderen Teilen der Entgeltordnung ergibt sich aus § 3 TV EntgO Bund, siehe Teil C Ziffer 2.3. Der Teil III Entgeltordnung gliedert sich in 48 Abschnitte. Große Abschnitte sind aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit teilweise wiederum in Unterabschnitte gegliedert, z. B. Abschnitt 16 (Fremdsprachendienst) und Abschnitt 21 (Gesundheitsberufe). In Teil III Entgeltordnung sind Berufsgruppen aus folgenden früheren Bereichen zusammengeführt worden:
- Teil I (Allgemeiner Teil) der Vergütungsordnung zum BAT, z. B. Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte (Abschnitt 3) oder Ingenieurinnen und Ingenieure (Abschnitt 25),
- Teil II der Vergütungsordnung zum BAT, z. B. geprüfte Meisterinnen und Meister (Abschnitt 32),
- Teil III der Vergütungsordnung zum BAT, z. B. Beschäftigte im Fremdsprachendienst (Abschnitt 16),
- Teil I (Allgemeiner Teil) des Lohngruppenverzeichnisses für Arbeiter, z. B. Botinnen und Boten sowie Pförtnerinnen und Pförtner (Abschnitt 9), Fahrerinnen und Fahrer (Abschnitt 10) oder Küchenhilfskräfte und Buffethilfskräfte (Abschnitt 29).
4.2 Berufsgruppenspezifische höhere Eingruppierungen
Die Tarifvertragsparteien sind sich mit der Entgeltordnung einig gewesen, vor dem Hintergrund des zunehmenden Fachkräftemangels bestimmte Tätigkeiten von einzelnen, dauerhaft und besonders gesuchten Berufsgruppen – im Vergleich zur Zuordnung der Entgeltgruppen nach dem früheren Übergangsrecht des TVÜ-Bund – höheren Entgeltgruppen zuzuordnen; z. B. Tätigkeitsmerkmale von Ingenieuren, Beschäftigten in der Informationstechnik, staatlich geprüften Technikern und Meistern. Des Weiteren sollten sachlich nicht gerechtfertigte Beschränkungen bei der Höhe der Eingruppierung von einzelnen Berufsgruppen des vergleichsweise gehobenen Dienstes (sog. "Deckelungen") beendet werden, wodurch sich für diese Berufsgruppen neue höchste Eingruppierungen ergeben, z. B. bei Beschäftigten in Archiven, und Bibliotheken, Büchereien, Museen und anderen wissenschaftlichen Anstalten sowie bei Beschäftigten im Forstdienst. Vielfach waren die früheren Tätigkeitsmerkmale einzelner Berufsgruppen stark veraltet und mussten umfassend an die veränderten Gegebenheiten der Aufgabenwahrnehmung und geänderten bzw. neuen Bildungsabschlüssen angepasst werden. Auch dadurch resultieren vielfach höhere Eingruppierungen, z. B. bei Beschäftigten im Fremdsprachendienst, bei Beschäftigten in der Konservierung, Restaurierung und Grabungstechnik, bei Beschäftigten in Magazinen oder in Lagern sowie bei Beschäftigten mit Tätigkeiten in der Instandhaltung und Bedienung von Gebäude- und Betriebstechnik. In den TV EntgO Bund übergeleitete Beschäftigte müssen die Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe beantragen (§ 26 Abs. 1 TVÜ-Bund), siehe Teil E Ziffer 1.4. Zu berufsgruppenübergreifenden Fällen von höheren Eingruppierungen siehe Ziffer 1.3.
4.3 Die Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigtengruppen
4.3.1 Apothekerinnen und Apotheker
Die Tätigkeitsmerkmale für Apothekerinnen und Apotheker in Teil III Abschnitt 1 der Entgeltordnung entsprechen ohne inhaltliche Änderung den Tätigkeitsmerkmalen des Teils I der Anlage 1a zum BAT. Die Überleitung der in den TV EntgO Bund übergeleiteten Beschäftigten aus der Entgeltgruppe 13, die bis zum 31. Dezember 2013 eine Zulage nach § 17 Abs. 8 TVÜ-Bund erhalten haben, in die Entgeltgruppe 14 erfolgt ohne Antrag gemäß § 27 Abs. 1 TVÜ-Bund; siehe Teil E Ziffer 1.5.1.
EG |
Tätigkeitsmerkmal |
EG TVÜ Anlage |
Teil III Abschn. 1 EntgO Bund |
Teil I Anlage 1a zum BAT (VergGr./FGr.) |
2* |
4 |
15 |
Apothekerinnen und Apotheker als Leiterinnen oder Leiter von Apotheken, denen mindestens vier Apothekerinnen oder Apotheker durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. |
I a / 10 (ohne Aufstieg) Apotheker als Leiter von Apotheken, denen mindestens vier Apotheker durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. |
15 |
15 |
14 |
Apothekerinnen und Apotheker mit entsprechender Tätigkeit |
I b / 14 (ohne Aufstieg) Apotheker als Leiter von Apotheken |
14 |
14 |
II a / 5 → l b / 15 (5 Jahre) Apotheker |
14 |
13 + Zulage |
*Angaben nach erfolgtem Aufstieg
Das Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe I Fallgruppe 5 der Anlage 1a zum BAT ist in der Entgeltordnung nicht mehr vereinbart worden; vgl. § 1 Abs. 2 Buchst. b TVöD. Nach diesem Tätigkeitsmerkmal eingruppierte und in den TVöD in die Entgeltgruppe 15Ü übergeleitete Beschäftigte erhalten ein Tabellenentgelt gemäß § 19 Abs. 2 TVÜ-Bund.
4.3.2 Beschäftigte in Archiven, Bibliotheken, Büchereien, Museen und anderen wissenschaftlichen Anstalten
Die Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte in Archiven, Bibliotheken, Büchereien, Museen und anderen wissenschaftlichen Anstalten sind aus Teil I der Anlage 1a zum BAT im Abschnitt 2 des Teils III der Entgeltordnung zusammengefasst worden. Die in der Anlage 1a zum BAT verwendeten Begrifflichkeiten "Archivdienst" und "Bibliotheksdienst" sind dem Begriff "Fachdienst in Archiven, Bibliotheken, …" gewichen, der durchgängig in allen Tätigkeitsmerkmalen enthalten ist. Der Fachdienst beinhaltet ausschließlich die fachtypischen Tätigkeiten, die mit der Aufgabenerfüllung der jeweiligen Institution verbunden sind....