In Teil III der Entgeltordnung sind die Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigtengruppen geregelt. Das Verhältnis dieses Teils zu den anderen Teilen der Entgeltordnung ergibt sich aus § 3 TV EntgO Bund, siehe Teil C Ziffer 2.3. Der Teil III Entgeltordnung gliedert sich in 48 Abschnitte. Große Abschnitte sind aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit teilweise wiederum in Unterabschnitte gegliedert, z. B. Abschnitt 16 (Fremdsprachendienst) und Abschnitt 21 (Gesundheitsberufe). In Teil III Entgeltordnung sind Berufsgruppen aus folgenden früheren Bereichen zusammengeführt worden:

  • Teil I (Allgemeiner Teil) der Vergütungsordnung zum BAT, z. B. Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte (Abschnitt 3) oder Ingenieurinnen und Ingenieure (Abschnitt 25),
  • Teil II der Vergütungsordnung zum BAT, z. B. geprüfte Meisterinnen und Meister (Abschnitt 32),
  • Teil III der Vergütungsordnung zum BAT, z. B. Beschäftigte im Fremdsprachendienst (Abschnitt 16),
  • Teil I (Allgemeiner Teil) des Lohngruppenverzeichnisses für Arbeiter, z. B. Botinnen und Boten sowie Pförtnerinnen und Pförtner (Abschnitt 9), Fahrerinnen und Fahrer (Abschnitt 10) oder Küchenhilfskräfte und Buffethilfskräfte (Abschnitt 29).

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