In Teil III der Entgeltordnung sind die Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigtengruppen geregelt. Aus Gründen der Übersichtlichkeit ist Teil III in alphabetischer Reihenfolge in 48 Abschnitte unterteilt nach Berufs- und Beschäftigtengruppen. Große Abschnitte sind wiederum in Unterabschnitte gegliedert wie z. B. Abschn. 16 (Fremdsprachendienste) oder Abschn. 21 (Gesundheitsberufe).
Die Berufsgruppen sind aus folgenden früheren Bereichen zusammengeführt worden:
8.3.1 Struktur des Teils III
Die Entgeltgruppe 1–3 wie auch die Entgeltgruppen 4 und 7 werden in den Teil III integriert, um so die ganze Bandbreite der Entgeltgruppen weitgehend zu nutzen und Differenzierungen in der Wertigkeit der Tätigkeiten zu ermöglichen. Auch wurden die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 2 bis 4 zur Behebung von Abgrenzungsschwierigkeiten neu strukturiert.
Die Berufsbilder wurden aktualisiert und in § 11 Satz 2 TV EntgO Bund wurde ausdrücklich normiert, dass die in den Tätigkeitsmerkmalen genannten Ausbildungsberufe auch die entsprechenden früheren Ausbildungsberufe umfassen. In der Vorbemerkung zu Abschn. 21 (Beschäftigte in Gesundheitsberufen) wurde ausdrücklich festgelegt, dass Beschäftigte mit den dort genannten Vorläuferausbildungen auch von den nunmehr aufgeführten Berufsbezeichnungen erfasst werden.
8.3.2 Berufsgruppenspezifische höhere Eingruppierungen
Für eine Reihe von Berufsgruppen haben die Tarifvertragsparteien aus unterschiedlichen Gründen höhere Eingruppierungen vereinbart.
Zum einen wurden auf dem Hintergrund des zunehmenden Fachkräftemangels bestimmte Tätigkeiten von besonders gesuchten Berufsgruppen höher bewertet. Dies erfolgte z. B. bei folgenden Berufsgruppen:
- Beschäftigte in Archiven, Bibliotheken, Büchereien, Museen und anderen wissenschaftlichen Anstalten (Abschn. 2)
Die Tätigkeitsmerkmale sind redaktionell wie inhaltlich überarbeitet worden und
an die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale in Teil I angeglichen worden. Bislang war die höchste Eingruppierung die Entgeltgruppe 10. Nunmehr ist die höchste Eingruppierung die Entgeltgruppe 12.
- Beschäftigte in der Informationstechnik (Abschn. 24)
Dieser Bereich ist völlig neu gefasst worden. Angesichts des raschen Wandels in diesem Bereich sind statt IT-spezifischen Begrifflichkeiten unbestimmte Rechtsbegriffe verwandt worden. Aufgrund dessen müssen in diesem Bereich die neuen Eingruppierungen vollständig neu festgestellt werden.
Im vergleichsweise mittleren Dienst sind neue Tätigkeitsmerkmale in den Entgeltgruppen 6 bis 9b vereinbart worden, die die neuen Berufsabschlüsse in diesem Bereich berücksichtigen. Ergänzend ist der "sonstige Beschäftigte" vereinbart worden. Beschäftigte mit einschlägig abgeschlossener Berufsausbildung sind z. B. Fachinformatiker der Fachrichtungen Anwendungsentwicklung oder Systemintegration, technische Systeminformatiker, IT-Systemkaufleute oder IT-Systemelektroniker.
Im vergleichsweise gehobenen Dienst bildet die Entgeltgruppe 10 die Grundeingruppierung. Gefordert ist eine einschlägige Hochschulbildung z. B. in der Fachrichtung Informatik und entsprechende Tätigkeit. Ergänzend ist der "sonstige Beschäftigte" vereinbart worden. Höchste Eingruppierung ist die Entgeltgruppe 13.
Beschäftigte in der Informationstechnik mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sind in Teil I der Entgeltordnung eingruppiert (§ 3 Abs. 4 Satz 3 TV EntgO Bund).
Entfallen ist die Programmierzulage. Beschäftigte, die bislang Anspruch auf die Programmierzulage hatten, erhalten eine Besitzstandszulage gem. § 25 Abs. 3 TVÜ-Bund. Bei übergeleiteten Beschäftigten, die auf Antrag höher gruppiert werden, entfällt die Programmierzulage vollständig (§ 26 Abs. 4 Satz 1 bzw. Abs. 5 Satz 1 TVÜ-Bund).
Die Grundeingruppierung für alle Ingenieure bildet weiterhin die Entgeltgruppe 10, die höchste Eingruppierung ist die Entgeltgruppe 13. Die maßgebliche Änderung besteht darin, dass das geforderte zeitliche Maß bei den Heraushebungsmerkmalen der Entgeltgruppen 11 bis 13 generell von der Hälfte auf "mindestens ein Drittel" reduziert wurde.
Auch ist – anders als in Vergütungsgruppe Va Fallgr. 1 und 2 des Teils I der Anlage 1a zum BAT – keine 6-monatige Einarbeitungszeit in einer niedrigen Entgeltgruppe mehr vereinbart worden.
Auf der anderen Seite ist die Technikerzulage entfallen. Auch ist die in Teil I Vergütungsgruppe IIa Fallgr. ...