In § 15 TV EntgO Bund sind die früheren Zulagen für Vorarbeiter und für Vorhandwerker (§ 3 TV LohngrV) inhaltlich unverändert mit redaktionellen Anpassungen neu geregelt worden. Auch der persönliche Geltungsbereich hat sich nicht geändert. Er beschränkt sich auf Beschäftigte, die nach Tätigkeitsmerkmalen eingruppiert sind, welche im Anhang zu § 15 TV EntgO Bund aufgelistet sind. Nach dem Wortlaut der Vorschrift könnten jedoch nur diejenigen Beschäftigten eine Zulage erhalten, die nach Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung eingruppiert sind. Dann würden alle in den TV EntgO Bund übergeleiteten Beschäftigten die Voraussetzungen für eine Zulage nicht erfüllen, solange sie noch nicht nach dem TV EntgO Bund eingruppiert sind. Das entspricht jedoch nicht dem Willen der Tarifvertragsparteien. Deshalb bin ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen damit einverstanden, dass für in den TV EntgO Bund übergeleitete Beschäftigte, die nicht nach einem Tätigkeitsmerkmal eingruppiert sind, welches im Anhang zu § 15 TV EntgO Bund aufgelistet ist, die Voraussetzungen des § 15 TV EntgO Bund auch dann erfüllt sind, wenn diese Beschäftigten entsprechend der von ihnen auszuübenden Tätigkeit nach einem Tätigkeitsmerkmal eingruppiert wären, welches im Anhang zu § 15 TV EntgO Bund aufgelistet ist. Es ist davon auszugehen, dass alle in den TV EntgO Bund übergeleiteten ehemaligen Arbeiter, die bis zum 31. Dezember 2013 nach einem Tätigkeitsmerkmal des TV Lohngruppenverzeichnisses eingruppiert gewesen sind, unter diese Fiktion fallen und insoweit weiterhin die Voraussetzungen für die Zulage erfüllen.
Dieser Anhang führt in einem abschließenden Katalog die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltordnung mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten auf; das sind die Tätigkeitsmerkmale, welche bisher im Lohngruppenverzeichnis geregelt waren. Die Berufsgruppe der Fahrerinnen und Fahrer (Teil III Abschnitt 10 der Entgeltordnung) ist ausdrücklich nachträglich aus diesem Katalog wieder gestrichen worden (ÄndTV Nr. 4 zum TV EntgO Bund vom 31. August 2016). Beschäftigte im Wachdienst sowie Wächterinnen und Wächter der Entgeltgruppen 4 und 5, Besatzungen von Schiffen und schwimmenden Geräten, Schleusendecksleute sowie Feuerwehrleute sind weiterhin von dem Erhalt der Zulage nach § 15 TV EntgO Bund ausgeschlossen.
Die Zulagenbeträge sind identisch mit den Beträgen, die sich aufgrund der Fortgeltung der Zulagenregelungen für Vorarbeiter und für Vorhandwerker (§ 17 Abs. 9 Satz 1 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) nach der letzten Erhöhung ab dem 1. August 2013 ergeben haben. Die Zulagenbeträge erhöhen sich auch weiterhin entsprechend den allgemeinen Entgelterhöhungen (§ 19 TV EntgO Bund).