4.3.1 Regelungen ab 1. Januar 2014
In der Entgeltordnung sind in einzelnen Tätigkeitsmerkmalen Entgeltgruppenzulagen geregelt worden. Beschäftigte haben mit Übertragung der Tätigkeit sofort Anspruch auf die Entgeltgruppenzulage. Der Anspruch besteht, solange die anspruchsbegründende Tätigkeit ausgeübt wird. Vorgänger der Entgeltgruppenzulagen sind die Vergütungsgruppenzulagen, welche mit Inkrafttreten des TVöD entfallen sind (§ 17 Abs. 5 Satz 1 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung); zu den Besitzständen siehe nachfolgende Ziffer 4.3.3. Teilweise werden diese früheren Vergütungsgruppenzulagen in der Entgeltordnung als Entgeltgruppenzulagen geregelt, so z. B. in Teil III Abschnitt 20 (Geschäftsstellenverwalterinnen und Geschäftsstellenverwalter und Beschäftigte in den Serviceeinheiten bei Gerichten und Staatsanwaltschaften) oder in Teil IV Abschnitt 10 (Beraterinnen und Berater im Flugsicherheitsdienst der Bundeswehr). Vielfach sind jedoch für frühere Vergütungsgruppenzulagen keine Entgeltgruppenzulagen mehr vereinbart worden, sondern stattdessen höhere Eingruppierungen vorgenommen worden, so z. B. für Ingenieure, geprüfte Meister, staatlich geprüfte Techniker oder für Besatzungen von Schiffen und schwimmenden Geräten im Küstenbereich der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung.
Die Entgeltgruppenzulage ist in dem jeweiligen Tätigkeitsmerkmal durch einen entsprechenden Klammerzusatz ausgebracht, der auf eine der Nummern 1 bis 8 des § 17 TV EntgO Bund verweist. In § 17 TV EntgO Bund ist für jede dieser Nummern die Höhe des Zulagenbetrags geregelt. Die Zulagen erhöhen sich entsprechend den allgemeinen Entgelterhöhungen (§ 19 TV EntgO Bund). Die Zulagenbeträge orientierten sich an den am 31. Dezember 2013 geltenden Beträgen des Besitzstandes für Vergütungsgruppenzulagen nach § 9 TVÜ-Bund. Mehrere betragsmäßig dicht beieinander liegende Zulagen sind zu einer Zulage zusammengefasst worden, so dass sich die Anzahl der Zulagenbeträge von 23 auf 8 verringert hat. Da - anders als im früheren Recht bei den Vergütungsgruppenzulagen - eine Entgeltgruppenzulage bereits ab dem Zeitpunkt der Übertragung der anspruchsbegründenden Tätigkeit zusteht, sind die Beträge der Entgeltgruppenzulagen gegenüber den Vergütungsgruppenzulagen entsprechend verringert worden.
Anspruch auf eine Entgeltgruppenzulage haben in erster Linie ab dem 1. Januar 2014 neu eingestellte Beschäftigte mit einer Tätigkeit, deren Tätigkeitsmerkmal eine Entgeltgruppenzulage ausweist. Aber auch in den TV EntgO Bund übergeleitete Beschäftigte können die Voraussetzungen auf eine Entgeltgruppenzulage erfüllen. In den TV EntgO Bund übergeleitete Beschäftigte müssen eine Entgeltgruppenzulage beantragen (§ 28 TVÜ-Bund), siehe Teil E Ziffer 1.6.
4.3.2 Funktionszulagen
Einen Sonderfall bildeten die sog. Funktionszulagen der früheren Vergütungsordnung. Bei Ausübung bestimmter Tätigkeiten haben diese Zulagen bereits unmittelbar bei Übertragung der Tätigkeiten zugestanden. In der Zeit vom Inkrafttreten des TVöD bis zum 31. Dezember 2013 sind diese Funktionszulagen statisch weitergezahlt worden; auch Neueinstellungen konnten bei Übertragung einer entsprechenden Tätigkeit eine Funktionszulage erhalten (§ 17 Abs. 5 Satz 2 TVÜ-Bund in der Fassung bis zum 31. Dezember 2013). In der Entgeltordnung sind z. B. in folgenden Abschnitten frühere Funktionszulagen als Entgeltgruppenzulagen nach § 17 TV EntgO Bund geregelt: Teil III Abschnitt 16.1 für Fremdsprachenassistentinnen und Fremdsprachenassistenten sowie in Teil IV Abschnitt 7 für Schichtführerinnen und Schichtführer im Fernsprechverkehr. Andere frühere Funktionszulagen wie z. B. für Schreibkräfte sind im TV EntgO Bund nicht mehr vereinbart worden.
4.3.3 Auswirkung auf Besitzstandszulagen des § 9 TVÜ-Bund (Vergütungsgruppenzulagen)
Für Beschäftigte, die am 31. Dezember 2013 eine Besitzstandszulage nach § 9 TVÜ-Bund (für bisherige Vergütungsgruppenzulagen) erhalten haben, ändert sich durch das Inkrafttreten des TV EntgO Bund an dieser Besitzstandszulage nichts. Die Besitzstandszulage nach § 9 TVÜ-Bund entfällt aber in den Fällen des § 26 Abs. 3 und 5 TVÜ-Bund, wenn Beschäftigte auf ihren Antrag nach § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund höhergruppiert werden; siehe dazu Teil E Ziffer 1.4. In der neuen Konkurrenzregelung des § 9 Abs. 4 Satz 3 TVÜ-Bund wird klargestellt, dass neben der Besitzstandszulage des § 9 TVÜ-Bund ein weiterer Anspruch auf eine Entgeltgruppenzulage nach dem TV EntgO Bund nicht zusteht; siehe auch Teil E Ziffer 2.3. Im Übrigen wird sich für in den TV EntgO Bund übergeleitete Beschäftigte mit einem Besitzstand nach § 9 TVÜ-Bund der Antrag auf eine Entgeltgruppenzulage nach § 28 TVÜ-Bund finanziell nicht lohnen, weil die Betragshöhe des Besitzstandes die Betragshöhe der Entgeltgruppenzulage regelmäßig überschreiten wird.