Die Tätigkeitsmerkmale für Fremdsprachenassistentinnen und -assistenten (FA) in Teil III Unterabschnitt 16.1 der Entgeltordnung waren bisher in Teil III Abschnitt A Unterabschnitt V der Anlage 1a zum BAT geregelt und umfassten die Vergütungsgruppen VII bis IV b (übergeleitet in die Entgeltgruppen 5 bis 9 TVöD). Sie waren geprägt durch teilweise mehrfache Bewährungsaufstiege und vorgelagerte Einarbeitungszeiten, die zugunsten einer klaren Wertigkeitszuordnung entfallen sind. Tätigkeitsmerkmale für schriftliche und mündliche fremdsprachliche Tätigkeiten wurden dabei zusammengefasst und der Bereich dadurch stark vereinfacht. Wie bisher können FA mit Rücksicht auf ihren beabsichtigten Einsatz bis zu drei Jahre nach der Einstellung vorübergehend anderweitig eingesetzt werden. In dieser Zeit wird das Vorhalten von Kenntnissen in einer nachgewiesenen Fremdsprache nunmehr mit der Entgeltgruppe 6, bei zwei oder mehr nachgewiesenen Fremdsprachen mit der Entgeltgruppe 7 honoriert. Nach Ablauf von drei Jahren endet diese Privilegierung, d. h. spätestens bis zum Ende dieses Zeitraums muss nach der Protokollerklärung Nr. 2 der Einsatz als FA erfolgen, ansonsten richtet sich die Eingruppierung ab diesem Zeitpunkt nach den für die ausgeübte Tätigkeit einschlägigen Tätigkeitsmerkmalen außerhalb des Teils III Unterabschnitt 16.1.
Der Einsatz als FA wird in einer Fremdsprache mit Entgeltgruppe 8, in zwei Fremdsprachen mit Entgeltgruppe 9a und in drei oder mehr Fremdsprachen mit Entgeltgruppe 9b bewertet.
Neu ist, dass schriftliche und mündliche Tätigkeiten grundsätzlich einheitlich zu bewerten sind. Hierfür wurde der Begriff der "Büro- und Sekretariatstätigkeiten", der beide Aufgabenkonstellationen abdeckt, neu in die Tätigkeitsmerkmale aufgenommen und die ausdrückliche Unterscheidung in schriftliche Tätigkeiten (Vergütungsgruppe VII Fallgruppen 1, 2 und 4, Vergütungsgruppe VI b Fallgruppen 4, 5, 8 und 9 sowie Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 5) und mündliche Tätigkeiten (Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 3, Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 7 und Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 4) aufgegeben. Die Protokollerklärung Nr. 1 enthält hierzu einen erweiterten, aber weiterhin nicht abschließenden Beispielkatalog entsprechender Aufgaben. Wie bisher stellt der schriftliche Einsatz die Basistätigkeit dar, für den in Vorbemerkung Nr. 2 Mindestuntergrenzen definiert wurden. Dies bedeutet, dass mündliche und schriftliche Arbeitsvorgänge zwar weiterhin abzugrenzen sind, hinsichtlich ihrer Bewertung aber unter dem Oberbegriff der "Büro- und Sekretariatstätigkeiten" zusammenfließen. Durch die Mindestuntergrenzen wird erreicht, dass ein nur sporadischer Einsatz, der unter diesen Grenzwerten liegt, nicht eingruppierungsrelevant ist.
Höhergruppierungen auf Antrag ergeben sich für die Beschäftigten, die auf Grundlage unseres Rundschreibens vom 2. Februar 2007 – D II 2 – 220 210 1/17 – übertariflich in die Entgeltgruppen 6 oder 8 eingruppiert sind. Dazu im Einzelnen:
- Fremdsprachenassistentinnen und -assistenten, die nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe VII Fallgruppen 1, 3 oder 4 mit Aufstieg nach VI b und weiterem Aufstieg nach V c gemäß dem vorgenannten Rundschreiben übertariflich in die Entgeltgruppe 6 eingruppiert sind, werden auf Antrag in die Entgeltgruppe 8 höhergruppiert.
- Fremdsprachenassistentinnen und -assistenten, die nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppen 4, 7 oder 9 mit Aufstieg nach V c und weiterem Aufstieg nach V b gemäß dem vorgenannten Rundschreiben übertariflich in die Entgeltgruppe 8 eingruppiert sind, werden auf Antrag in die Entgeltgruppe 9a höhergruppiert.
- Fremdsprachenassistentinnen und -assistenten, die nach dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 8 mit Aufstieg nach V c und weiterem Aufstieg nach V b gemäß dem vorgenannten Rundschreiben übertariflich in die Entgeltgruppe 8 eingruppiert sind, werden auf Antrag in die Entgeltgruppe 9b höhergruppiert.
Beschäftigte, die "mit Rücksicht auf" ihren späteren einsprachigen Einsatz als Fremdsprachenassistentin oder -assistent eingruppiert sind, wurden bereits in der Vergangenheit aufgrund übertariflicher Regelung in die Entgeltgruppe 6 eingruppiert (BMI-Rundschreiben vom 2. Februar 2007 – D II 2 – 220 210 – 1/17). Beschäftigte, die "mit Rücksicht auf" ihren späteren zwei oder mehrsprachigen Einsatz als Fremdsprachenassistentin oder -assistent eingruppiert sind, wurden ebenfalls bereits in der Vergangenheit aufgrund vorgenannter übertariflicher Regelung in die Entgeltgruppe 7 eingruppiert. Für diesen Personenkreis ergeben sich keine Änderungen.
EG |
Tätigkeitsmerkmal |
EG TVÜ Anlage |
Teil III Unterabschn. 16.1 EntgO Bund |
Teil III Abschn. A Unterabschn. V der Anlage 1a zum BAT (VergGr./FGr.) |
2 |
4 |
9b |
Fremdsprachenassistentinnen und -assistenten (Fremdsprachensekretärinnen und -sekretäre), die in mehr als zwei fremden Sprachen Sekretariats- und Bürotätigkeiten geläufig ausüben. |
V b / 4 → IV b / 2 (2 Jahre) Angestellte, die sich dadurch aus de... |