Die Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte in Archiven, Bibliotheken, Büchereien, Museen und anderen wissenschaftlichen Anstalten sind aus Teil I der Anlage 1a zum BAT im Abschnitt 2 des Teils III der Entgeltordnung zusammengefasst worden. Die in der Anlage 1a zum BAT verwendeten Begrifflichkeiten "Archivdienst" und "Bibliotheksdienst" sind dem Begriff "Fachdienst in Archiven, Bibliotheken, …" gewichen, der durchgängig in allen Tätigkeitsmerkmalen enthalten ist. Der Fachdienst beinhaltet ausschließlich die fachtypischen Tätigkeiten, die mit der Aufgabenerfüllung der jeweiligen Institution verbunden sind. Die Tätigkeiten müssen einen inhaltlichen Bezug zu der jeweiligen Einrichtung haben und typisch für die dortige Aufgabenerfüllung sein. Hierunter fallen beispielsweise nicht etwaige körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten, die von Hilfskräften, ausgebildeten Facharbeitern oder Handwerkern in den jeweiligen Bereichen ausgeübt werden, wie z. B. Auf- und/oder Abbau bestimmter Einrichtungsgegenstände, Gerätschaften oder Ähnlichem. Damit soll eine Abgrenzung zu anderen Tätigkeitsmerkmalen erreicht werden, insbesondere zu den Tätigkeitsmerkmalen des Teils II der Entgeltordnung.
Entgeltgruppen 2 bis 8
Wie im Teil I der Entgeltordnung ist anstelle des Tätigkeitsmerkmals "schwierigere Tätigkeiten" der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 4 mit dreijährigem Aufstieg nach Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2 des Teils I der Anlage 1a zum BAT ein neues Tätigkeitsmerkmal in Entgeltgruppe 3 ("Beschäftigte (…) mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht") sowie in Entgeltgruppe 4 das Tätigkeitsmerkmal "schwierige Tätigkeiten" vereinbart worden. Die Ausführungen zu den Entgeltgruppen 3 und 4 im Teil I gelten entsprechend (siehe Teil D Ziffer 2.2.1).
Für in den TV EntgO Bund übergeleitete Beschäftigte der Entgeltgruppe 3 (Eingruppierung nach Anlage 4 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) ist nur dann eine Höhergruppierung auf Antrag in Entgeltgruppe 4 möglich, wenn ihre auszuübende Tätigkeit die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals "schwierige Tätigkeiten" erfüllt. Das betrifft Beschäftigte, die im Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2013 neu eingestellt wurden oder in den TVöD übergeleitete Beschäftigte, die in diesem Zeitraum ihre Tätigkeit gewechselt haben.
Beschäftigte mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppen VIII Fallgruppe 4 (mit Aufstieg nach Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2), die vor dem 1. Oktober 2005 eingestellt wurden und nach der Anlage 2 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in die Entgeltgruppe 5 eingruppiert sind, haben Bestandsschutz für ihre Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit (§ 25 Abs. 1 TVÜ-Bund).
Dasselbe gilt für Beschäftigte mit Tätigkeiten nach Vergütungsgruppe VII Fallgruppen 11 und 12 (mit Aufstieg nach Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 2) des Teils I der Anlage 1a zum BAT, die vor dem 1. Oktober 2005 eingestellt wurden und nach der Anlage 2 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in die Entgeltgruppe 6 eingruppiert sind.
Für Beschäftigten im Fachdienst in Museen und anderen wissenschaftlichen Anstalten, deren Tätigkeit keine einschlägige abgeschlossene Hochschulbildung erfordert, ist – wie zu Zeiten des BAT – die höchste Eingruppierung die Entgeltgruppe 5. Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppen 6 bis 9a ist für diese Beschäftigten nicht möglich. Hintergrund ist, dass die Tarifvertragsparteien davon ausgehen, dass in diesem Bereich keine Tätigkeiten auszuüben sind, die vielseitige Fachkenntnisse oder gar selbständige Leistungen im tarifrechtlichen Sinne erfordern.
Im Fachdienst in Archiven, Bibliotheken oder Büchereien bildet die Entgeltgruppe 5 die Grundeingruppierung für den vergleichsweise mittleren Dienst. Sie unterscheidet zwei Fallgruppen.
In Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 ist als Tätigkeitsmerkmal eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung und entsprechende Tätigkeit aufgenommen worden. Für die Eingruppierung nach diesem Tätigkeitsmerkmal reicht die abgeschlossene Berufsausbildung somit allein nicht aus; die auszuübende Tätigkeit muss vielmehr einer Tätigkeit mit abgeschlossener Berufsausbildung im Sinne des § 11 TV EntgO Bund entsprechen. Siehe hierzu die Ausführungen in D.2.2.2 zu Entgeltgruppe 5.
In Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2 erfordert das Tätigkeitsmerkmal "gründliche Fachkenntnisse", siehe hierzu die Definition in der Protokollerklärung Nr. 3.
Hinsichtlich des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe 6 ist zu beachten, dass hier – wie bisher – ein von dem ähnlich lautenden Tätigkeitsmerkmal in Entgeltgruppe 7 des Teils I der Entgeltordnung abweichender Umfang der selbständigen Leistungen verlangt wird (25 v. H anstatt 20 v. H). In den Entgeltgruppen 7 und 9a sind wie bisher keine Tätigkeitsmerkmale vereinbart.
Die bisher nur übertariflich geregelte Eingruppierungsmöglichk...